Ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung
Versorgungsleistungen, die nicht laufend, sondern kapitalisiert in einer Summe ausgezahlt werden, stellen Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, wenn sie sich
- über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckt
- und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.
Ein zusammengeballter Zufluss von Arbeitslohn in nur einem Veranlagungszeitraum führt beim Arbeitnehmer zu einer außergewöhnlichen Progressionsbelastung, die durch die ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte unter Anwendung der Fünftelregelung abgemildert wird. Unschädlich ist, wenn die Vergütung während eines Kalenderjahres in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird.
Keine Anwendung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug
Die Fünftelregelung darf vom Arbeitgeber erstmals ab dem Kalenderjahr 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, weil regelmäßig erst nach Abschluss des Kalenderjahres abschließend beurteilt werden kann, ob es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Die Anwendung der Fünftelregelung wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft.
Der Arbeitgeber muss steuerpflichtigen Arbeitslohn, für den eine Tarifermäßigung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer möglich ist, aber von ihm mit dem allgemeinen Steuertarif dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeilen 9 oder 10) weiterhin gesondert ausweisen. Die abschließende Entscheidung über die Anwendung der Fünftelregelung trifft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Wird der Arbeitnehmer nicht ohnehin verpflichtend zur Einkommensteuer veranlagt, kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer zur Berücksichtigung der Fünftelregelung stellen.
Antragsveranlagung auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer möglich
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer können ab 2025 einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen, um die Fünftelregelung zu beanspruchen.
Ohne Bedeutung sind der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitnehmers bzw. dessen Staatsangehörigkeit.
Die Tarifermäßigung greift auch dann, wenn ein Versorgungsguthaben nicht an den Arbeitnehmer selbst, sondern in einem Betrag an die Witwe oder den Witwer zur Auszahlung gelangt. Die Gründe für eine Kapitalisierung von Versorgungsbezügen sind unerheblich. Ohne Bedeutung ist folglich, ob der Einmalbetrag aufgrund einer von vornherein vereinbarten Wahloption, auf Initiative des Arbeitgebers oder auf Wunsch des Arbeitnehmers geleistet wird.
Wurde von Beginn an eine einmalige Kapitalzahlung als Versorgungsleistung vereinbart, ist die Fünftelregelung anwendbar, wenn zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und der Auszahlung ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten liegt.
Abgrenzung zu den externen Durchführungswegen der bAV
Abzugrenzen sind Kapitalauszahlungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen (sonstige Einkünfte), für die die Finanzverwaltung und Rechtsprechung die Tarifermäßigung weitgehend ablehnen.
Tarifermäßigung bei Widerruf der bisherigen Versorgungszusage mit Ausgleich durch Wechselprämie
Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet den Arbeitnehmern eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu niedrigeren Versorgungsansprüchen führt, liegt in Höhe der Zahlung des Arbeitgebers, die den künftigen Einnahmenausfall ausgleichen soll (Wechselprämie), eine Entschädigung vor, die bei einem zusammengeballten Zufluss ermäßigt unter Anwendung der Fünftelregelung besteuert werden kann.
Keine Tarifermäßigung für einmaliges Versorgungskapital aus einmaliger Entgeltumwandlung
Sachverhalte, in denen ein einmaliges Versorgungskapital gezahlt wird, das der Arbeitnehmer durch Barlohnumwandlung seiner variablen Vergütung (Bonus) nur eines Jahres beanspruchen kann, sind nicht begünstigt. Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt in diesem Fall nicht vor, weil mit dem Versorgungskapital die Arbeitsleistung nur des Jahres abgegolten wird, in dem der Anspruch auf den Bonus erdient wurde, nicht hingegen eine mehrjährige Tätigkeit. Ein veranlagungszeitraumübergreifendes Geschehen findet nicht statt. Folglich scheidet eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung aus. Der im Auszahlungsbetrag enthaltene Zinsanteil ist steuerlich wie das Versorgungskapital selbst zu beurteilen.
Grundsatz: Keine Tarifermäßigung für Teilkapitalzahlungen
Im Fall von Teilkapitalzahlungen in mehreren Kalenderjahren ist der Tatbestand der Zusammenballung nicht erfüllt. Außerordentliche Einkünfte liegen in diesem Fall nicht vor. Die Steuerermäßigung scheidet deshalb für eine Kapitalleistung aus, die bei Eintritt in den Ruhestand neben monatlichen Versorgungsleistungen auf der Basis einer einheitlichen Rechtsgrundlage gezahlt wird. Eine ermäßigte Besteuerung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Zahlunge...