Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreise nach Deutschland nur zur medizinischen Behandlung
Leitsatz (amtlich)
Keine Leistungspflicht der GKV gegenüber Deutschen, die im Ausland leben und nur zur - missbräuchlichen - Inanspruchnahme von Leistungen der GKV nach Deutschland zurückkehren.
Tenor
I. Zum Verfahren werden beigeladen:
1. Bezirk Unterfranken, Sozialverwaltung, C-Straße, C-Stadt
2. Landkreis Main-Spessart, Sozialhilfeverwaltung, D-Straße, D-Stadt
3. Jobcenter Main-Spessart, E-Straße, D-Stadt
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B., B-Stadt, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) die Gewährung von Krankenversicherungsschutz, hilfsweise den Beigeladenen zu 1) zur Übernahme künftiger Krankenbehandlungskosten zu verpflichten.
Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und war bis 1986 versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der Antragsgegnerin. Seit 1986 lebt er ganz überwiegend in Thailand. Sofern er immer wieder für kurze Zeit nach Deutschland zurückkehrt, lebt er bei seiner Schwester in A-Stadt - laut Meldebescheinigung der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt zuletzt vom 15.05.2012 bis zum 16.07.2012, vom 25.06.2014 bis zum 23.07.2014, vom 17.06.2016 bis zum 28.07.2016 und nunmehr wieder seit 28.11.2017. Er war zuletzt vom 31.05.2012 bis 31.08.2012 als Bezieher von Arbeitslosengeld II bei der Antragsgegnerin versichert. Während der Aufenthalte in Deutschland in den Jahren 2014 und 2016 lehnte der Beigeladene zu 3) die Anträge des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II jeweils (Bescheide vom 08.07.2014 und 30.06.2016) mit der Begründung ab, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland habe (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II).
Vor seiner Wiederabreise im Juli 2016 hatte der Antragsteller am 14.07.2016 eine Auslandsreisekrankenversicherung über fünf Jahre bis 27.07.2021 bei der H. abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen heißt es unter § 7 - Obliegenheiten: Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen sind verpflichtet, nach Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalles [...] dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit zuzustimmen, wenn die H. den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigt. [...] Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die H. nicht zur Leistung verpflichtet.
Am 31.10.2017 verunfallte der Antragsteller in Thailand und wurde dort zunächst medizinisch behandelt. Nach Angaben des Antragstellers auf Betreiben der H. wurde er am 28.11.2017 zur weiteren Versorgung aus Thailand in das Universitätsklinikum B-Stadt verlegt. Er wurde mit dem Krankenwagen vom Flughafen F-Stadt in das Universitätsklinikum eingeliefert, wo er sich vom 28.11.2017 bis 30.11.2017 in stationärer Behandlung befand. Zwei weitere ambulante Behandlungen im Universitätsklinikum erfolgten am 19.12.2017 und 02.01.2018. Nach dem vorläufigen Entlassungsbrief vom 30.11.2017 diagnostizierten die Ärzte einen Zustand nach Treppensturz auf das linke Knie am 31.10.2017 mit ventral offener proximaler Tibiafraktur bei Arthrodese mit Anlage eines Fixateur externe am 09.11.2017 in Thailand sowie Nachweis von Staphylococcus Haemolyticus in der Wunde. Der Patient sei planmäßig aus Thailand zur weiteren Versorgung in das Universitätsklinikum verlegt worden. Der Patient habe linksseitig eine Arthrodese des Kniegelenkes nach einem Motorradunfall 1978 mit protrahiertem und komplikativem Verlauf. Der seit ca. 30 Jahren in Thailand lebende Patient habe dort erneut Frakturen bzw. Refrakturen des distalen Femurs bzw. der Arthrodese erlitten. Die osteosynthetische Versorgung sei mehrfach in Thailand durchgeführt worden. In der klinischen Erstuntersuchung habe sich eine ventral offene noch gering serös-sekretierende Wunde mit kleiner Wundhöhle gezeigt. In der Röntgen- und CT-Diagnostik von extern zeige sich eine frische Arthrodesenfraktur mit regelrecht angebrachtem Fixateur externe. Aktuell sei bei regelrecht versorgter Arthrodesenfraktur keine weitere operative Behandlung erforderlich. Bei chronischer Infektsituation und aktuell sezernierender Wunde sei die Empfehlung, die Wunde sekundär granulieren zu lassen. Hier sollten regelmäßig, anfangs täglich, Wundkontrollen und Verbandswechsel durchgeführt werden, ebenso wie Austamponieren der Wundhöhle und Abdecken mit desinfizierenden Verbänden.
Mit Schreiben vom 24.11...