(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

 

(2) 1Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

 

1.

durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen, die allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen sind, oder

 

2.

aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Aufgaben der neuen Laufbahn vergleichbar sind,

erworben worden sind oder werden können. 2Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde. 3Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.

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