(1) 1Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 85 Absatz 1 in automatisierten Verfahren bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und ist ausschließlich im Rahmen der Zweckbindung des § 85 Absatz 1 zulässig. 2Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. 3Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Behörden ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

 

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 86 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

 

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

 

(4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird.

 

(5) Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfängerinnen und Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

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