(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben ihre Amtspflichten unter Einsatz ihrer Person, notfalls auch ihres Lebens, zu erfüllen.

 

(2) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. 2Bei allen Handlungen haben sie die Menschenwürde zu achten und zu schützen.

 

(3) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unverzüglich bei ihren unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. 2Wird die Anordnung aufrechterhalten, müssen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das der Beamtin oder dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für sie oder ihn erkennbar ist. 3Auf Verlangen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hat die oder der Vorgesetzte ihnen schriftlich zu bestätigen, dass sie oder er die Anordnung aufrechterhalten hat. 4Die Bestätigung ist, sofern es die Umstände gestatten, vor Ausführung der Anordnung zu erteilen.

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