(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

 

(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist, und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Kriminaldienstes nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für ihre oder seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. 2Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

 

(3) Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

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