(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und -ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

 

(2) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.

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