(1) 1Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. 2Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

 

(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:

 

1.

Justiz,

 

2.

Polizei,

 

3.

Feuerwehr,

 

4.

Steuerverwaltung,

 

5.

Bildung,

 

6.

Gesundheits- und soziale Dienste,

 

7.

Agrar- und umweltbezogene Dienste,

 

8.

Technische Dienste,

 

9.

Wissenschaftliche Dienste,

 

10.

Allgemeine Dienste.

 

(3) 1Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. 2Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. 3Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. 4Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen in Abhängigkeit von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter.

 

(4) 1Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden. 2Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden. 3Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.

[1] Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen gemäß Artikel 25 § 4 des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405): Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 HmbBG in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dabei entspricht 1. die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt, 2. die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt, 3. die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt, 4. die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt. Der Senat regelt durch Verordnung die Überleitung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Laufbahnen in die neuen Laufbahnen nach §13 HmbBG. .

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