(1) 1Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. 2Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
1. |
Justiz, |
2. |
Polizei, |
3. |
Feuerwehr, |
4. |
Steuerverwaltung, |
5. |
Bildung, |
6. |
Gesundheits- und soziale Dienste, |
7. |
Agrar- und umweltbezogene Dienste, |
8. |
Technische Dienste, |
9. |
Wissenschaftliche Dienste, |
10. |
Allgemeine Dienste. |
(3) 1Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. 2Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. 3Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. 4Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen in Abhängigkeit von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter.
(4) 1Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden. 2Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden. 3Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
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