1§§ 20 und 21 HmbVwVfG, gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. 2Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbVwVfG genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen