(1) 1Beamtinnen und Beamte sind für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), in der jeweils geltenden Fassung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). 2Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. 3Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Beamtinnen und Beamten, die
2. |
minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen oder |
3. |
nahe Angehörige begleiten, die an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt, |
ist auf Antrag Urlaub ohne Bezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit). 4Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann Teilzeitbeschäftigung nur mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 5Wird Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, ist den Wünschen der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine dringenden dienstlichen Gründe dagegen stehen. 6Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
(3) 1Die Pflegezeit soll spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. 2Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. 3Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. 4Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 63b für die Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.
(4) 1Die Pflegezeit beträgt für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). 2Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. 3Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. 4Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 63b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.
(5) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit ihrer oder seiner Zustimmung.