(1) 1In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation, bei Maßnahmen zur Prävention, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen, die nicht im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union stehen, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Berechtigten zu ihren beihilfefähigen Aufwendungen sowie den beihilfefähigen Aufwendungen ihrer in Absatz 2 Satz 3 genannten berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur Ergänzung der Eigenvorsorge Beihilfen. 2Diese bemessen sich nach dem in Absatz 9 geregelten Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. 3Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. 4Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gepfändet werden; der Beihilfeanspruch kann mit dem Anspruch der Freien und Hansestadt Hamburg auf Erstattung überzahlter Beihilfen verrechnet werden. 5Die Beihilfen dürfen zusammen mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten.6Wenn durch Erstattung eines Leistungserbringers Aufwendungen, zu denen Beihilfe gewährt wurde, nachträglich entfallen, ist die dafür gewährte Beihilfe zu erstatten.
(2) 1Beihilfeberechtigt sind
1. |
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, |
wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder diese Bezüge auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
2Für die Personen nach Satz 1 Nummer 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch, solange sie nach § 63a oder nach § 4a des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 320), für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge vom Dienst freigestellt sind. 3Nicht beihilfeberechtigt sind
1. |
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter, |
2. |
in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 45 Absatz 7 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) beschäftigt sind, |
3. |
in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27 AbgG, § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert am 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906, 907), oder dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen. |
4Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. |
die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten, |
2. |
die Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die bei ihr bzw. ihm im Familienzuschlag nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz berücksichtigt werden. |
5In Fällen der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.
(3) 1Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
1. |
aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, |
2. |
auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge |
aus.
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus dem eigenen Dienstverhältnis folgt. 3Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus. 4Der Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 genannten Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen V...
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen