(1) 1Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. 2Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

 

(2) 1Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

 

1.

als Bildungsvoraussetzung

 

a)

der Abschluss einer Realschule oder

 

b)

der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

 

c)

der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

 

d)

ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

 

2.

als sonstige Voraussetzung

 

a)

ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

 

b)

eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung, die vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, oder

 

c)

eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

2Bei einem Einstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 6 als Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister sind mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten zu fordern.

 

(3) 1Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

 

1.

als Bildungsvoraussetzung

 

a)

eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder

 

b)

ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) und

 

2.

als sonstige Voraussetzung

 

a)

ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

 

b)

der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums, die inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung entsprechen und vom für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministerium als Laufbahnbefähigung anerkannt wurden, oder

 

c)

der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und eine hauptberufliche Tätigkeit.

2Im Fall von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b sind die sonstigen Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn neben dem Studium erforderliche Ausbildungs- und Prüfungsteile bei einer Behörde absolviert werden, sofern die einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsordnung das vorsieht.

 

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

 

1.

als Bildungsvoraussetzung der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und

 

2.

als sonstige Voraussetzung

 

a)

ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

 

b)

eine hauptberufliche Tätigkeit.

 

(5) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen und den höheren Justizdienst hat, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

 

(6) Eine Berufsausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder ein Studienabschluss nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b entspricht inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes, wenn

 

1.

die Berufsausbildung oder das Studium die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermitteln und

 

2.

die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

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