(1) Die Frist nach § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb der die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragen kann, beträgt zehn Jahre.

 

(2) Soweit die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht besitzt, wird ihr oder ihm für die Zeit einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ein Amt ihrer oder seiner früheren Laufbahn mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts erfüllt werden.

 

(3) 1Die Kosten für die auf Weisung der zuständigen Behörde durchgeführten Maßnahmen nach § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes hat der Dienstherr zu tragen, sofern keine anderen Ansprüche bestehen. 2Für Beamtinnen und Beamte im Vollzugs- und Einsatzdienst dürfen nur solche Maßnahmen angeordnet werden, bei denen zu erwarten ist, dass diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit führen werden.

 

(4) Der Dienstherr hat in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis kommt nicht in Betracht.

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