(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen, soweit sie nicht nach § 72 zur Übernahme verpflichtet sind, der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde
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zur Übernahme eines Nebenamts, einer Testamentsvollstreckung, einer entgeltlichen sowie einer nicht für Angehörige wahrzunehmenden unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, |
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zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere einer Tätigkeit in einem Schiedsgericht oder Preisgericht, zur Erstattung von Gutachten, zur Übernahme von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, zur Erstellung von statischen Berechnungen, zur Übernahme der Oberleitung bei Bauten und der Bauführung, von Entwurfsaufträgen sowie von Aufträgen zu Befundberichten, |
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zu einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder einem freien Beruf, |
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zum Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, einen Beirat oder in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft. |
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
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nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, |
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die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, |
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in einer Angelegenheil ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, |
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die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann, |
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zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann, |
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dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. |
3Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. 4Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. 5Das Vorliegen eines Versagungsgrunds nach Satz 1 und 2 ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 Prozent der Jahresdienstbezüge der Beamtin oder des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden; das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
(3) 1Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 2Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. 3Ist eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 durch Rechtsvorschrift übertragen, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Nebentätigkeiten von geringem Umfang können durch Rechtsverordnung nach § 79 Satz 2 Nr. 1 von der Pflicht zur Genehmigung ausgenommen werden.