(1) 1Die Beamtinnen und Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. 2Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.

 

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

 

1.

durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

 

a)

in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird,

 

b)

in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss ausgeschlossen ist,

 

2.

Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

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