(1) 1Wer die Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben hat, besitzt außer in den Fällen von Absatz 2 die Befähigung für eine Laufbahn derselben Fachrichtung nach § 15. 2Die Feststellung und die Entscheidung über die Zuordnung trifft die für die Ernennung in der neuen Fachrichtung zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium.

 

(2) Entspricht die Laufbahnbefähigung nicht mindestens den Zugangsvoraussetzungen nach § 17, entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder den für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien, im Übrigen mit dem Staatsministerium des Innern über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen.

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