Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 15 bis 28 notwendigen Vorschriften, insbesondere über
1. |
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, |
2. |
die Bildung von fachlichen Schwerpunkten, |
3. |
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, |
5. |
den Laufbahnwechsel und Wechsel zwischen Schwerpunkten einer Laufbahn, einschließlich der Art der Unterweisungen, der förderlichen Tätigkeiten und der Qualifizierungsmaßnahmen, |
7. |
die Mindestvoraussetzungen für Beförderungen, einschließlich Verwendungsbreite, Verwendungstiefe und Sprungbeförderungen, |
9. |
die allgemeinen Voraussetzungen für den Aufstieg, einschließlich Zulassung, Verfahren und Prüfung, |
10. |
die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für den Aufstieg und die Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 für einzelne Laufbahnen unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung, der erhöhten körperlichen oder gesundheitlichen Anforderungen der Laufbahn und der nach Abschluss des Aufstiegs oder der Qualifizierung zu leistenden Dienstzeit, |
11. |
11 die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen, |
12. |
die Zulassung von Ausnahmebefugnissen des Landespersonalausschusses. |
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