Frank Müller, Jutta Schwerdle
2.1 Abrechnung der monatlichen Entgelte
Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen bemessen sind, werden letztmalig im Monat des Ausscheidens – meist zum Schluss des Kalendermonats – berechnet und ausbezahlt. Hierzu gehören insbesondere
- das monatliche Tabellenentgelt,
- die Zulage für ständige Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit
- Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile"
- Strukturausgleich.
2.2 Abrechnung der nicht ständigen Entgeltbestandteile
2.2.1 Zeitversetzte Fälligkeit
Die nicht ständigen Entgeltbestandteile (insbesondere Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienst-, Rufbereitschaftsentgelte) sind im übernächsten Kalendermonat nach Ableistung fällig (§ 24 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H). Es erfolgt also eine zeitversetzte Auszahlung.
Zeitversetzte Auszahlung nicht ständiger Entgeltbestandteile
Der Beschäftigte scheidet aufgrund einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 30.9. aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Dem Beschäftigten wird Ende September zum letzten Mal das Monatstabellenentgelt einschließlich der monatlichen Zulagen ausgezahlt. Die vom Beschäftigten im August erarbeiteten nichtständigen Entgeltbestandteile (Zuschläge, Bereitschaftsdienst-; Rufbereitschaftsentgelte etc.) sind Ende Oktober fällig, die im September erarbeiteten nichtständigen Entgeltbestandteile sind Ende November fällig. Die nicht ständigen Entgeltbestandteile werden also erst nach Ausscheiden des Beschäftigten gezahlt.
Schlussabrechnung im letzten Beschäftigungsmonat
Nach dem früheren – im Geltungsbereich des TVöD bis 30.9.2005 bzw. im Geltungsbereich des TV-L grundsätzlich bis 31.10.2006 – gültigen Tarifrecht (§ 36 BAT) wurden die nicht ständigen Entgeltbestandteile für den Vormonat und den laufenden Monat mit der Vergütung im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgerechnet. Diese Regelung wurde jedoch nicht in den TVöD übernommen. Damit sind die nicht ständigen Entgeltbestandteile auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitversetzt fällig. Arbeitsrechtlich bestehen keine Bedenken, wenn mit der Entgeltabrechnung im letzten Beschäftigungsmonat – damit vor Fälligkeit – die gesamten noch ausstehenden Entgelte abgerechnet werden.
2.2.2 Lohnsteuerliche Behandlung von nachgezahltem laufenden Arbeitslohn
Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn, die sich ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, sind laufender Arbeitslohn. Für die Berechnung der Lohnsteuer ist die Nachzahlung den Lohnabrechnungszeiträumen zuzurechnen, für die die Nachzahlung geleistet wird (R 39b.5 Abs. 4 Satz 1 LStR). Es erfolgt eine rückwirkende Änderung der Lohnabrechnung durch Aufrollen der betreffenden Monate unter entsprechender Beachtung der in diesem Monat gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Lohnsteuerklasse, Freibeträge etc.). Eine bereits erstellte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung ist zu korrigieren.
In o. g. Beispiel sind die nach Austritt zu zahlenden nicht ständigen Entgeltbestandteile lohnsteuerlich dem letzten Beschäftigungsmonat, dem September, zuzuordnen und der Monat durch Aufrollung zu korrigieren.
Empfehlung: Auszahlung der gesamten noch ausstehenden Entgelte in einer Summe
Abrechnungstechnisch empfiehlt es sich, mit der Entgeltabrechnung im letzten Beschäftigungsmonat die gesamten noch ausstehenden Entgelte abzurechnen. Dadurch vermeiden Sie Korrekturen des Austrittsmonats sowie eine erneute Erstellung und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Die beschriebene Vorgehens- und Berechnungsweise gilt auch, wenn die nichtständigen Bezüge für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, diese Nachzahlungen wie sonstige Bezüge zu behandeln, sofern der Arbeitnehmer nicht die Besteuerung als laufenden Arbeitslohn verlangt.
Nachzahlung später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres
Eine Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des bereits abgelaufenen Kalenderjahrs, die nicht innerhalb der ersten 3 Wochen des nachfolgenden Kalenderjahrs zufließt, ist als sonstiger Bezug zu behandeln.
Zeitversetzte Auszahlung nicht ständiger Entgeltbestandteile als laufender oder sonstiger Bezug
Der Beschäftigte scheidet aufgrund einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf den 30. November aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dem Beschäftigten wird im November zum letzten Mal das Monatstabellenentgelt einschließlich der monatlichen Zulagen ausgezahlt. Die vom Beschäftigten im November erarbeiteten nichtständigen Entgeltbestandteile (Zuschläge etc.) fließen zu
- Variante 1: In den ersten 3 Januarwochen (bei Gehaltszahlung zum 15. des Monats)
- Variante 2: Am letzten Tag des Monats.
Bei Variante 1 ist der Austrittsmonat neu aufzurollen und unter Anwendung der im Monat November gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale neu abzurechnen (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7).
Abweichend hiervon ist bei Variante 2 vorzugehen: Die Nachzahlung ist als sonstiger Bezug nach der Jahrestabelle unter Beachtung der Lohnsteuerabzugsmerkmale des Zuflussmonats – im Beispiel der Januar – zu besteuern (R 39b.2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2). Der Arb...