3.2.1 Urlaubsabgeltungsanspruch ermitteln

Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch vorhandene (Rest-)Urlaubsansprüche des Beschäftigten sind abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Diese Verpflichtung gilt auch bei einem Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes. Entgegen einer in der Praxis verbreiteten Annahme ist der nachfolgende Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Urlaubstage nachzugewähren, die der Beschäftigte im vorhergehenden Arbeitsverhältnis zu wenig erhalten hat. Unerheblich ist, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet.

 
Praxis-Beispiel

Abgeltung des (Rest-)Urlaubs

Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund einer fristlosen Arbeitgeberkündigung wegen Diebstahls mit Ablauf des 25. August. Zum Stichtag 25. August stehen dem Beschäftigten noch 15 Tage Urlaub zu. Der Beschäftigte kann den Urlaub wegen der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Urlaub ist abzugelten.

Noch zustehende (Rest-)Urlaubsansprüche sind auch dann abzugelten, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft arbeitsunfähig krank ist.

Die Abgeltung bedarf keines Antrags des Beschäftigten. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes. Die Urlaubsabgeltung ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

Wurde die Urlaubsabgeltung nicht geleistet, unterliegt der Anspruch als reiner Geldanspruch der sechsmonatigen Ausschlussfrist (§ 37 TVöD/TV-L/TV-H).

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsabgeltung unterliegt der tariflichen Ausschlussfrist

Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher Kündigung mit Ablauf des 31.12.2023. Der Beschäftigte konnte den ihm noch zustehenden Urlaub wegen dringender betrieblicher Gründe nicht während der Dauer der Kündigungsfrist nehmen. Er war verpflichtet, seinen Nachfolger einzuarbeiten. Aufgrund eines Versehens hat der Arbeitgeber den noch zustehenden Urlaub nicht ausgezahlt.

Im Juli 2024 verlangt der (ehemalige) Arbeitnehmer erstmals schriftlich die Abgeltung der restlichen Urlaubstage – dies jedoch vergeblich. Der Anspruch ist untergegangen, weil ihn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht hat.

Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Beschäftigten, so steht den Erben der Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu.[1]

Auch der Anspruch der Erben auf Urlaubsabgeltung unterliegt den tariflichen Ausschlussfristen des § 37 TVöD/TV-L. Die Erben treten in einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ein, dem die Verfallmöglichkeit nach § 37 TVöD/TV-L immanent gegeben ist.[2]

[2] Zur steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abwicklung der Urlaubsabgeltung an die Erben siehe Beitrag Urlaub, Ziffer 9.13 Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung.

3.2.2 Lohnsteuerliche Behandlung der Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung ist als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern. Aus praktischen Gründen ist es abrechnungstechnisch anzuraten, die Urlaubsabgeltung mit der Endabrechnung des Austrittsmonats auszuzahlen und nicht mit einem späteren Abrechnungslauf. Dies erspart Arbeit – z. B. die erneute Anmeldung in der ELStAM-Datenbank, sofern der Arbeitgeber bereits von der "elektronischen Lohnsteuerkarte" Gebrauch macht – und Erklärungsbedarf gegenüber dem ausgeschiedenen Mitarbeiter.

 
Praxis-Beispiel

Zeitversetzte Auszahlung von nicht ständigen Entgeltbestandteilen und Urlaubsabgeltung

Der Beschäftigte scheidet aufgrund einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf den 30. September aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Dem Beschäftigten wird Ende September zum letzten Mal das Monatstabellenentgelt einschließlich der monatlichen Zulagen ausgezahlt. Die vom Beschäftigten im September erarbeiteten Zuschläge etc. sind Ende November fällig. Die nicht-ständigen Entgeltbestandteile werden also erst nach Ausscheiden des Beschäftigten gezahlt. Die zustehende Urlaubsabgeltung zahlt der Arbeitgeber im Beispielsfall ebenfalls erst im Monat November aus. Bis zum 30.9. wurde das Entgelt mit der Steuerklasse III/0 abgerechnet. Seit Oktober steht der ehemalige Mitarbeiter in einem neuen Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber.

Wie bereits erläutert (Lohnsteuerliche Behandlung von nachgezahltem laufenden Arbeitslohn) sind die nach Austritt zu zahlenden nicht ständigen Entgeltbestandteile lohnsteuerlich dem September zuzuordnen und der Monat durch Aufrollung unter Anwendung der Steuerklasse III/0 zu korrigieren.

Maßgeblich für die Lohnsteuerberechnung des sonstigen Bezuges – vorliegend der Urlaubsabgeltung – sind jedoch die Lohnsteuerabzugsmerkmale im Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges (November). Kann der Arbeitgeber nicht mehr mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen III/0 abrechnen, weil der ehemals Beschäftigte bereits in einem neuen Beschäftigungsverhältnis steht und die "günstige" Steuerklasse bei seinem neuen Arbeitgeber belassen möchte – ist für die Ermitt...

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