6.1 Allgemeines
Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf, Bedingungseintritt usw. automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Damit finden die gesamten Kündigungsschutzvorschriften keine Anwendung.
Während der Laufzeit der Befristung ist der Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht ordentlich kündbar, es sei denn, die Kündigungsmöglichkeit ist tarifvertraglich (so in § 30 TVöD, näher oben Ziffer 4.7/5.3, oder im einzelnen Arbeitsvertrag) ausdrücklich vereinbart (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dagegen immer möglich, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB vorliegen.
Ist das Arbeitsverhältnis befristet für längere Zeit als 5 Jahre vereinbart worden, so kann es von dem Arbeitnehmer – nicht jedoch vom Arbeitgeber – nach Ablauf von 5 Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate (§ 15 Abs. 4 Satz 2 TzBfG).
Weitere Auswirkungen auf den Arbeitnehmer sind:
- Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis behält ein Arbeitnehmer, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit – wie Krankheit – unverschuldet an der Arbeit gehindert ist, seinen Lohnanspruch auf die Dauer von bis zu 6 Wochen.
- Endet jedoch ein befristetes Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall vor Ablauf dieser Zeit, so verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Datum der Beendigung.
Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung einberufen, so ruht sein normales Arbeitsverhältnis während dieser Zeit, § 2 Abs. 1 ArbeitsplatzschutzG (ArbPlSchG).
Demgegenüber wird ein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Wehrübung nicht verlängert. Der Vertrag endet mit dem vorgesehenen Endtermin, auch wenn dieser Termin in die Zeit des Grundwehrdienstes fällt.
- § 17 MuSchG – das Kündigungsverbot bei Schwangerschaft und nach der Entbindung – findet auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung. Wenn während eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Schwangerschaft eintritt, hat dies jedoch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung keinen Einfluss.
Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf im unbefristeten Arbeitsverhältnis der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX) und bei mehr als 6-monatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168ff. SGB IX). Befristete Arbeitsverhältnisse, die mit Schwerbehinderten abgeschlossen werden, enden mit Zeitablauf, ohne dass das Integrationsamt eingeschaltet werden muss.
Die Mitglieder von Personal-, Betriebsräten, Jugendvertretungen usw. sind kündigungsschutzrechtlich besonders abgesichert (§ 15 KSchG). Auch dieser Kündigungsschutz entfällt, wenn der befristete Arbeitsvertrag vor Übernahme des Amts geschlossen wurde.
6.2 Pflichten des Arbeitgebers nach Teilzeit- und Befristungsgesetz
Das TzBfG enthält zudem allgemeine Regelungen zu befristeten Verträgen, die neben dem § 30 TVöD Beachtung finden müssen und für beide Befristungsarten gelten.
- Diskriminierungsverbot
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Insbesondere muss einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, in anteiligem Umfang gewährt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
Befristet eingestellte Arbeitnehmer müssen eingruppiert werden und erhalten die sich daraus ergebende TVöD-Vergütung. Die in vielen Einrichtungen und Betrieben immer noch verbreitete Ungleichbehandlung von befristet eingestellten Aushilfen ist mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr zulässig.
Grundsätzlich gewährt der TVöD die Jahressonderzahlung befristet eingestellten Arbeitnehmern anteilig, sodass dem Gesetz Genüge getan ist. Vor allem sind im Regelfall befristet und unbefristet eingestellte Arbeitnehmer gleich behandelt.
Jahressonderzahlung bei befristeten Arbeitsverträgen mit Unterbrechungen
Nach § 20 TVöD haben Beschäftigte, die sich am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, im konkreten Fall, weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos an die vorherige anschloss. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel muss jedoch für die Monate erfolgen, in denen – vorliegend wegen Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses – keinerlei Entgelt gezahlt wurde. Im konkreten Fall war eine Kürzung nicht vorzunehmen, w...