Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG liegt ein Befristungsgrund vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
Zulässig sind Befristungen, wenn nur vorübergehende, zeitlich abgegrenzte Aufgaben wahrgenommen werden sollen.
Die bloße Ungewissheit über die Entwicklung der Auftragslage bzw. der Nachfrage nach Dienstleistungen und damit des zukünftigen Arbeitskräftebedarfs reicht nicht aus, um Arbeitsverträge zu befristen.
Solche Umstände gehören grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden darf. Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst.
Ändert sich die Nachfrage-/Auftragslage nicht vorhersehbar, so ist es angemessen, unbefristet eingestelltes Personal betriebsbedingt zu kündigen. Gleiches gilt, wenn zusätzliche, das bisher übliche Volumen erweiternde Auftragserteilungen/Nachfrageersuchen vorliegen und diese zu einem zusätzlichen Arbeitskräftebedarf führen.
Bei Einrichtung neuer Abteilungen in Krankenhäusern können die Arbeitsverträge nicht befristet werden mit dem Argument, man wisse nicht, ob nach einem gewissen Zeitraum eine ausreichende Auslastung der Abteilung gewährleistet sei.
Einige Städte haben Amtsleiterstellen, z.B. des Wirtschaftsförderungsamtes, des Umweltamtes, befristet auf fünf Jahre mit Angestellten besetzt, weil nicht klar war, ob man nach dieser Zeit noch Bedarf für diese Ämter haben würde. Ein ganz eindeutiges Abwälzen des Arbeitgeberrisikos!
Befristet werden darf nur, wenn ein zusätzlicher Personalbedarf für die Erledigung von Arbeiten besteht, nach deren zeitlich absehbarer Erledigung kein weiteres Personal mehr benötigt wird, weil mit gleichartigen Arbeiten nicht mehr gerechnet werden kann. Der Wegfall des Mehrbedarfs nach Zweckerreichen muss für den Arbeitnehmer erkennbar sein.
- Abwicklung eines größeren abgrenzbaren Bauprojektes
- Durchführung der Volkszählung 1987
- Abwicklung der Bundes- oder Landesgartenschau
- Durchführung eines Forschungsprojektes, das für einen festgelegten Zeitraum aus öffentlichen Mitteln gefördert wird
- Umstellungs-, Abschluss-, Auslaufarbeiten,wie Umstellung auf EDV, zügige Erledigung der Lohnsteuerjahresausgleiche bis zu einem bestimmten Termin, Arbeiten an einem Haushaltsabschluss, erhöhte Antragstellung aufgrund des Auslaufens einer gesetzlichen Regelung.
Soweit bei diesen Projektbefristungen ein Enddatum ersichtlich ist, ist dieses im Vertrag zu nennen. Regelmäßig werden jedoch Zweckbefristungen (vgl. hierzu Lehrer) angemessen sein.
Auch diesbezüglich gilt: Daueraushilfen, bei denen von vornherein voraussehbar ist, dass sie weiterbeschäftigt werden sollen, sind unzulässig.. Es sollte der Rechtssicherheit wegen deshalb vermieden werden, der Aushilfe Daueraufgaben zuzuweisen, mag das LAG Bremen in den Vertretungsfällen auch angenommen haben, der Vertreter dürfe mit Aufgaben außerhalb des Befristungszweckes beschäftigt werden (vgl. Befristete Verträge ohne sachlichen Grund).
Der befristet eingestellte Arbeitnehmer sollte nur mit Tätigkeiten des zeitlich begrenzten Projektes beschäftigt werden.
Ausnahme:
Nach Nr. 3 der SR 2y BAT können aufgabenbezogene Aushilfen auch für "Vertretungs- und Aushilfszwecke" eingesetzt werden (vgl. hierzu Befristete Verträge nach SR 2y).
Die geschilderten Grundsätze gelten auch für die Sonderregelung 2y BAT. Obgleich Aushilfsverhältnisse nach Nr. 1 Buchstabe c zulässig sind, sind Daueraushilfen nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu Aushilfe mit regelmäßig wiederkehrenden Zusatzaufgaben).