Nicht eindeutig ist weiterhin, ob nach Buchst. c der Nr. 1 SR 2y BAT über sechs Monate hinaus Arbeitnehmer als Aushilfsangestellte jeweils neu befristet eingestellt werden können, obwohl sie regelmäßig wiederkehrende Zusatzaufgaben erledigen.
Deutlich wird das Problem bei der Beschäftigung von sog. Rentenzahlkräften bei der Bundespost bzw. sog. Ultimo-Kräften bei den Sparkassen. Die genannten Personengruppen werden jeweils zum Monatsende aufgrund jeweils neuer befristeter Arbeitsverhältnisse für die Dauer von drei bis fünf Tagen beschäftigt. Dies häufig über mehrere Jahre, so dass sie zum sog. Stammpersonal gerechnet werden (Rentenzahlkräfte).
Man könnte der Auffassung sein, dass der am Monatsende entstehende Arbeitsbedarf jeweils neu für die Dauer von bis zu fünf Tagen entsteht und damit jeweils gesonderte Anwendungsfälle der Fallgruppe Buchst. c der SR 2y BAT (Aushilfsangestellte) gegeben sind. Eine solche Argumentation verkennt, dass die Tätigkeiten nicht jeweils neu, sondern regelmäßig jeden Monat ohne absehbares Ende wiederkehren.
Die Rechtsprechung zu den genannten Berufsgruppen ist uneinheitlich.
Der zweite Senat des BAG vertritt die Auffassung, es stelle keinen sachlichen Grund für einzelne Befristungen dar, wenn man eine Rentenzahlkraft jahrelang zum Monatsende einige Tage lang beschäftige.
Der fünfte Senat dagegen hält die Tätigkeiten der Rentenzahlkräfte ohne nähere Prüfung für sachlich gerechtfertigt, weil die Tarifvertragsparteien solche Arten von Befristungen mit dem Buchst. c der SR 2y BAT nach Abwägung aller Umstände – auch der schutzwerten Interessen der Beteiligten – bewusst zugelassen hätten.
Es besteht Einigkeit darüber, dass auch die Tarifvertragsparteien an die Rechtsprechung des BAG zur Notwendigkeit eines sachlich gerechtfertigten Grundes gebunden sind. Sie können nicht ohne weiteres die Vereinbarung von Kettenarbeitsverträgen zulassen. Die Bindung der Tarifvertragsparteien an diesen Rechtssatz wird auch vom fünften Senat nicht in Frage gestellt. Zulässig ist lediglich eine Konkretisierung der Grundsätze der Rechtsprechung durch die Tarifvertragsparteien.
Die Tarifvertragsparteien haben in der Kommissionsverhandlung über die SR 2y BAT vom 19.10.1960 ausdrücklich erklärt, dass sie mit dem Abschluss der SR eine Aneinanderreihung kurzfristiger Arbeitsverhältnisse unter allen Umständen verhindern wollten. Die Vertreter der Arbeitgeber haben zugesagt, sich dafür einzusetzen, dass die Bestimmungen der SR 2y BAT nicht dazu missbraucht werden, kurzfristige Kettenarbeitsverhältnisse zu vereinbaren.
Zudem spricht Nr. 1 Buchst. c der SR 2y BAT ausdrücklich von einer zeitweiligen Aushilfe. Das Wort "zeitweilig" unterstreicht, dass Aushilfsarbeitsverhältnisse der Bewältigung eines nur vorübergehenden Mehrbedarfs dienen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anfallende Arbeit in absehbarer Zeit wieder mit der normalen Belegschaftsstärke bewältigt werden kann.
Unter Zugrundelegung der Absichtserklärung wie der Verwendung des Begriffes "zeitweilig" kann kaum angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien Daueraushilfen wie die Rentenzahlkräfte bewusst einbeziehen wollten.
Sollten mehrjährig beschäftigte Dauerkräfte in die SR 2y BAT ausdrücklich einbezogen sein, wäre dies ohnehin keine Konkretisierung, sondern eine Umkehrung der Grundsätze der Notwendigkeit eines sachlich gerechtfertigten Grundes, die im Tarifvertrag nicht zulässig ist.
Es wird vertreten, dass solche Ultimo-Kräfte den Schutz eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht benötigten. Die Dauer der Arbeitsunterbrechung bei den Ultimo-Kräften rechtfertige z.B. ein Urlaubsbedürfnis nicht. Diese Auffassung verkennt, dass Teilzeitkräfte regelmäßig mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander eingehen. Erhalten sie in einem anderen unbefristeten Arbeitsverhältnis Urlaub, so könnten sie diesen kaum nutzen, da sie während des Urlaubs im befristeten Ultimo-Verhältnis die Arbeitsleistung zu erbringen hätten. Teilzeitkräfte müssen nicht umsonstgleichbehandelt werden (vgl. hierzu Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten).
Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG ist die Beschäftigung von Daueraushilfen unzulässig (vgl. Kettenarbeitsverhältnisse). So ist die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Verträge zur Vertretung von Lehrern unter Geltung der SR 2y BAT eine unzulässige Dauervertretung.
Die Rentenzahlkräfte fallen unter den Begriff "Daueraushilfen". Der Ultimo-Einsatz ist normaler Betriebsablauf. Er entsteht nicht vorübergehend, sondern fällt regelmäßig an.
Für die beschriebenen Arbeitskräfte sieht der Gesetzgeber die unbefristete Einstellung als Teilzeitkraft mit fester Arbeitszeit am Monatsende bzw. mit flexibler Arbeitszeit vor.
Als Ergebnis ist festzuhalten:
Der Aushilfsbedarf darf nicht durch den normalen Betriebsablauf entstehen. Sog. Ultimo-Kräfte fallen nicht unter die Aushilfsangestellten nach Nr. 1 Buchst. c der SR 2y BAT.