Die hochschulrechtlichen Rahmenbestimmungen wurden von den Bundesländern übernommen und durch eigene Landesgesetze (z.B. Universitätsgesetz Baden-Württemberg, Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz, Hochschulerneuerungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern etc.) ausgefüllt. Die §§ 48 ff. HRG wurden in entsprechende landesrechtliche Bestimmungen überführt (z.B. §§ 71 ff. UG Ba-Wü, §§ 60 ff. HEG Mecklenburg-Vorpommern, §§ 62 ff. SHEG etc.)
Die arbeitsrechtliche Bedeutung der an sich "nur" rahmengesetzlichen Bestimmungen der §§ 48, 48 b und 48 d HRG liegt nun darin, dass "Arbeitsrecht = Bundesrecht" ist und dieses nicht durch den Landesgesetzgeber neu normiert werden kann. Der Bundesgesetzgeber hat nach Art. 74 Nr. 12 GG die konkurrierende Gesetzgebung für das Arbeitsrecht. Soweit der Bundesgesetzgeber hiervon Gebrauch macht, verbleibt dem Landesgesetzgeber kein Raum für eine eigene Regelung. Dem Landesgesetzgeber ist es verwehrt, Regelungen über Befristung von Arbeitsverträgen zu treffen.
Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BAG ist die Wirksamkeit der Befristung für die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten ausschließlich an den Befristungsgründen der rahmengesetzlichen Vorgaben des HRG und nicht an den landesgesetzlichen Bestimmungen zu messen. Die §§ 48 ff. HRG enthalten abschließende Regelungen der gesetzlichen Befristungsgründe für den vorgenannten Personenkreis. Auch wenn der Landesgesetzgeber die Bestimmungen der §§ 48 ff. HRG im Wortlaut in die landesgesetzlichen Bestimmungen übernommen hat, ist die bundesrechtlicheRegelung maßgebend.
Mangels einer gesetzlichen Formvorschrift ist bei Befristungen nach den §§ 48 ff. HRG die Angabe der gesetzlichen Bestimmung des vorliegenden Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer darauf gestützten Befristung. Deshalb ist die Angabe einer landesrechtlichen Bestimmung im Arbeitsvertrag als Befristungsgrund - soweit sie den Vorgaben des HRG entspricht - mit Bundesrecht vereinbar und insoweit unschädlich für die Wirksamkeit der Befristung.
Obwohl die Angabe der einschlägigen Bestimmungen des HRG im Arbeitsvertrag zur Wirksamkeit einer darauf gestützten Befristung nicht erforderlich ist, wird zur Klarstellung und vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 4 TzBfG empfohlen, den entsprechenden Paragraphen des HRG (evtl. zusammen mit dem entsprechenden Paragraphen der Landesregelung) in den Arbeitsvertrag aufzunehmen (vgl. Ausführungen unter "Folgen unwirksamer Befristung").