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Befristete Arbeitsverträge (BAT)

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1 Einleitung

Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es möglich, ein Arbeitsverhältnis auch befristet abzuschließen. Um eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes zu vermeiden, ist die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur dann zulässig, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt. Das zum 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge regelt die Voraussetzungen der Befristung aus sachlichem Grund in § 14 Abs. 1 TzBfG.

Auch eine Befristung ohne sachlichen Grund (sog. erleichterte Befristung) ist möglich, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer handelt, der das 58. Lebensjahr vollendet hat (§ 14 Abs. 2 und 3 TzBfG).

Der BAT enthält in der Sonderregelung SR 2y eigene Bestimmungen für befristete Arbeitsverhältnisse. Die SR 2y eröffnet mit Wirkung vom 1.1.2002 - neben der ohnehin zulässigen Befristung mit sachlichem Grund - die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG ohne sachlichen Grund zu befristen.

2 Befristete Arbeitsverträge, Überblick und Anwendungsbereich (Zeitarbeitsverträge)

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der auch für das Arbeitsrecht gilt, können Arbeitsverhältnisse nicht nur auf unbestimmte Dauer, sondern auch für eine bestimmte Zeit - befristet - geschlossen werden.

Nach Ablauf der Frist endet das Arbeitsverhältnis bei befristeten Verträgen automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Da das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung endet, finden die Kündigungsschutzbestimmungen keine Anwendung. Auch die bei Kündigungen vorgesehene Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats entfällt. Durch die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen wird dem Arbeitgeber folglich der bedarfsgerechte Einsatz von Arbeitskräften erheblich erleichtert.

Um der Gefahr des Missbrauchs der vertr...

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