BAG, Urteil v. 30.8.2017, 7 AZR 864/15 (sowie: 7 AZR 440/16)
Auch eine Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen mit einem Schauspieler, der langjährig in derselben Rolle einer Krimiserie beschäftigt wurde, kann durch den Sachgrund "Eigenart der Arbeitsleistung" i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein.
Sachverhalt
Der Kläger, Schauspieler, stellte 18 Jahre lang den Kommissar "Axel Richter" in der vom ZDF ausgestrahlten und von der Beklagten im Auftrag des Fernsehsenders produzierten Krimiserie "Der Alte" dar. Hierfür wurden jeweils sog. "Mitarbeiterverträge" bzw. "Schauspielerverträge" abgeschlossen. Diese bezogen sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen. Zuletzt wurde der Kläger durch Vertrag vom 13./16.10.2014 in der Zeit bis zum 18.11.2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Befristung sei unwirksam, da kein Sachgrund vorgelegen habe und es sich hier auch um unzulässige "Kettenbefristungen" handele.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das BAG entschied, dass die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sei.
Das Gericht führte hierzu aus, dass durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund die Befristung von Arbeitsverhältnissen u. a. dem durch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden solle. Allerdings müsse bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG neben der Kunstfreiheit auch der nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistende Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die Interessenabwägung, so das Gericht, sei Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.
Im vorliegenden Fall hatte die Befristungskontrollklage des Klägers nach diesen Grundsätzen jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, war nicht zu beanstanden und beruhte auf künstlerischen Erwägungen. Auch durch die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars "Axel Richter" in der Krimiserie "Der Alte" überwögen seine Interessen nicht denjenigen der Beklagten an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten Rolle.