Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sind eine Besonderheit des öffentlichen Dienstes. Sie knüpfen bei Beamten letztlich an deren Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung aber auch daran an, dass sie, von dem nicht bezifferbaren Durchschnittsbetrag, der zur Eigenvorsorge für den Krankheitsfall in den Bezügen enthalten ist, keinen Beitragszuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten. Da bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des Versicherungsbeitrags trägt (§ 249 Abs. 1 SGB V) und bei freiwillig gesetzlich oder privat versicherten Beschäftigten er sich mit Zuschüssen nach § 257 SGB V an den Beiträgen beteiligt und fast durchweg eine ausreichende Vollversicherung gegen Krankheitskosten vorliegt, haben Beschäftigte nur einen stark eingeschränkten Beihilfeanspruch, wenn sie überhaupt Beihilfe bekommen.
Tarifvertragliche Verweisungen sichern den Beschäftigten (einschl. den Beschäftigten der Kommunen) einen Anspruch auf Beihilfe entsprechend den für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen zu. Folglich ist der Beihilfeanspruch der Beschäftigten nicht bundesweit einheitlich. Er kann sich nach dem Beihilferecht des Bundes oder demjenigen der Länder (soweit diese eigenständiges Recht haben) bestimmen, wobei sich zwar die Leistungstatbestände weitgehend entsprechen, teilweise aber erhebliche strukturelle Unterschiede bestehen (z. B. Minderung der Ansprüche durch gestaffelte Kostenpauschalen anstelle von Eigenbehalten). In Ländern kann sich der Beihilfeanspruch auch unmittelbar aus den für Beamte des Arbeitgebers geltenden Beihilfeverordnungen ergeben (so z. B. in Hessen). Diese Länder können folglich auch den Beihilfeanspruch der Beschäftigten durch Änderungen der Verordnung beschneiden oder ganz entziehen.
Die nachfolgende Darstellung geht vom Beihilfeanspruch nach Bundesrecht aus. Dabei wurden die grundlegenden Änderungen durch die neugefassten Beihilfevorschriften (BhV) vom 17.12.2003 und 20.1.2004 berücksichtigt. Diese folgen der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 26.9.2003, wonach diese Be- und Entlastungen durch das GKV-Modernisierungsgesetz wirkungsgleich in das Beihilferecht für Beamte zu übertragen sind. Mit der durch tarifvertragliche Verweisung hergestellten Maßgeblichkeit der beamtenrechtlichen Beihilferegelungen für die Beschäftigten werden die Letzteren auch von den erheblichen Leistungseinschränkungen betroffen. Diese werden bereits am 1.1.2004 (für ab diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendungen) wirksam, ausgenommen die stärkere Kürzung der Material- und Laborkosten beim Zahnersatz um 60 v. H., die erst am 1.1.2005 in Kraft trat.
Die Hinweise zu den BhV wurden unter dem 15.12.2004 veröffentlicht.