8.1 Allgemeines
Während der Elternzeit bis längstens drei Jahre ist Beschäftigten ein außertariflicher Beihilfeanspruch zugesichert. Maßgebend ist die unmittelbar vor Beginn der Elternzeit vereinbarte Arbeitszeit. War der Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt teilzeitbeschäftigt, steht Beihilfe im Ausmaß des Verhältnisses der Teilzeit zur vollen Beschäftigung zu. Keine Beihilfeberechtigung besteht in den Fällen, in denen der Beschäftigte nicht beitragsfrei gesetzlich krankenversichert ist, wenn ein unmittelbar vor Beginn der Elternzeit Teilzeitbeschäftigter während der Elternzeit berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beamten oder Vollzeitbeschäftigten ist.
8.2 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Während eines Erziehungsurlaubs ist die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung gestattet (§ 15 Abs. 4 BErzGG), wobei die vereinbarte Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigen darf. Beihilfe wird in der Höhe gezahlt, die zugestanden hätte, wenn das Arbeitsverhältnis zu den am Tag der Entbindung geltenden Bedingungen fortgesetzt worden wäre. Dies gilt nur für einen der gesetzlichen Elternzeit entsprechenden Zeitraum von längstens drei Jahren.
8.3 Krankenversicherungspflichtige Beschäftigte
In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beschäftigte, gleich ob Beitragspflicht besteht (dies ist nur bei einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung der Fall), sind auf zustehende Sach- und Dienstleistungen verwiesen.
8.4 Freiwillig Krankenversicherte
Freiwillig gesetzlich versicherte Angestellte müssen während der Elternzeit Beiträge entrichten (§ 240 SGB V); ein Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V steht nicht zu. Mangels Beitragsbeteiligung des Arbeitgebers wird zu den um gewährte Kassenleistungen gekürzten beihilfefähigen Aufwendungen Beihilfe von 100 v. H. gewährt (§ 14 Abs. 4 BhV).
Eine während der Elternzeit ausgeübte erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung führt auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten zur Krankenversicherungspflicht und damit zur Verweisung auf zustehende Sach- und Dienstleistungen und Anrechnung auch zustehender, aber nicht beanspruchter Leistungen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 BhV.
8.5 Privat Krankenversicherte
Während der Elternzeit besteht das private Krankenversicherungsverhältnis fort, allerdings ohne Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V. Die Betroffenen genießen folglich die Freizügigkeit hinsichtlich der Wahl medizinischer Leistungen. Versicherungsleistungen mindern nicht die beihilfefähigen Aufwendungen.
Eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit führt, wenn nicht binnen drei Monaten ein Befreiungsantrag gestellt wird, zur Krankenversicherungspflicht und damit zur Verweisung auf zustehende Sach- und Dienstleistungen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV) und Anrechnung auch zustehender, aber nicht beanspruchter Leistungen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 BhV.
8.6 Beurlaubung nach Ablauf der Elternzeit
Bei Beurlaubung aus familiären Gründen ohne Vergütung (insbesondere zur Kindererziehung) besteht abweichend von den für Beamte geltenden Vorschriften (§ 79a BBG) keine Beihilfeberechtigung, auch keine außertarifliche.