2. |
Zu Nummer 0080 bis 0110 GOZ |
2.1 |
Die Leistung nach Nummer 0090 GOZ ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung beihilfefähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Ein mehrfacher Ansatz je Zahn in einer Sitzung ist nur im Ausnahmefall mit entsprechender Begründung in der Rechnung beihilfefähig. |
2.2 |
Die Leitungsanästhesie nach Nummer 0100 GOZ ist im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich. |
2.3 |
Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern 0080 bis 0100 GOZ verwendeten Einmalartikel (zum Beispiel Kanüle) sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach Nummer 0080 GOZ auch für die verwendeten Arzneimittel. Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 GOZ ist das verwendete Anästhetikum gesondert beihilfefähig. Hierbei können Kosten von bis zu 0,70 Euro je Karpule als angemessen anerkannt werden. |
2.4 |
Die computergesteuerte Anästhesie (zum Beispiel WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der Nummern 0090 oder 0100 GOZ und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den Nummern 0090 GOZ für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder Nummer 0100 GOZ für die Leitungsanästhesie beihilfefähig. |
2.5 |
Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der Nummer 0110 GOZ abschließend aufgezählten Gebührenpositionen beihilfefähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagspositionen oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in Nummer 0110 GOZ bezeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels § 5 Absatz 2 GOZ abgebildet werden. |
2.6 |
Führt der Zahnarzt die Behandlung unter Verwendung einer Lupenbrille durch, kann hierfür keine Gebühr berücksichtigt werden (weder nach Nummer 0110 GOZ noch im Rahmen einer Analogbewertung). |
6. |
Zu Nummer 1040 GOZ |
6.1 |
Die Leistung umfasst die Professionelle Zahnreinigung (PZR). Die Entfernung unterhalb des Zahnfleisches liegender Konkremente, die nur von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt durchgeführt und nicht auf eine qualifizierte Fachangestellte delegiert werden kann, ist grundsätzlich nach Nummer 4070 GOZ beziehungsweise Nummer 4075 GOZ beihilfefähig, allerdings nicht in derselben Sitzung mit einer PZR. Auch wenn die PZR aufwendiger gewesen ist (zum Beispiel subgingivale Reinigung), rechtfertigt dies beihilferechtlich nicht die zusätzliche analoge Berechnung der Nummern 1040, 4070 oder 4075 GOZ. |
6.2 |
Die Verbrauchsmaterialien sind mit den Gebühren abgegolten. |
6.3 |
Nach erfolgter PZR ist in einer separaten Sitzung als Kontrolle die Nummer 4060 GOZ beihilfefähig. Sie beinhaltet auch die Nachreinigung einschließlich des Polierens je Zahn, Implantat oder Brückenglied. |
6.4 |
Unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit ist eine PZR (auch bei einer kieferorthopädischen Behandlung) grundsätzlich zweimal im Jahr beihilfefähig. Eine höhere Behandlungsfrequenz ist nur ausnahmsweise im Einzelfall und unter Vorlage entsprechender zahnärztlicher Begründung beihilfefähig |
7. |
Zu Nummer 2000 GOZ |
7.1 |
Das verwendete Versiegelungsmaterial ist mit der Gebühr abgegolten. Auch bei mehreren Fissuren oder in Kombination Fissur/Grübchen sind die Aufwendungen nur einmal je Zahn be... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen