Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen setzt voraus, dass die ärztlich oder zahnärztlich nach der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte vom 15. Dezember 2016 (BAnz AT 14.3.2017 B2) in der jeweils geltenden Fassung verordnete Heilbehandlung aus einem der folgenden Bereiche von einer oder einem der nachfolgenden Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer erbracht wird und die Heilbehandlung dem jeweiligen Berufsbild der Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer entspricht:

 

1.

Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

 

a)

Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,

 

b)

Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure und medizinische Bademeister,

 

c)

Krankengymnastinnen oder Krankengymnasten.

 

2.

Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

 

a)

Logopädinnen oder Logopäden,

 

b)

Sprachtherapeutinnen oder Sprachtherapeuten,

 

c)

staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen oder -lehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

 

d)

Sprachheilpädagoginnen oder Sprachheilpädagogen,

 

e)

klinische Linguistinnen oder klinische Linguisten,

 

f)

klinische Sprechwissenschaftlerinnen oder klinische Sprechwissenschaftler,

 

g)

bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch

aa)

Sprachheilpädagoginnen oder Sprachheilpädagogen,

bb)

Diplomlehrerinnen oder -lehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

cc)

Diplomvorschulerzieherinnen oder -erzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

dd)

Diplomerzieherinnen oder -erzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

 

h)

Diplompatholinguistinnen oder Diplompatholinguisten.

 

3.

Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)

 

a)

Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten,

 

b)

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten.

 

4.

Podologie

 

a)

Podologinnen oder Podologen,

 

b)

medizinische Fußpflegerinnen oder medizinische Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung.

 

5.

Ernährungstherapie

 

a)

Diätassistentinnen oder Diätassistenten,

 

b)

Oecotrophologinnen oder Oecotrophologen,

 

c)

Ernährungswissenschaftlerinnen oder Ernährungswissenschaftler.

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