1Auf die Beihilfen besteht ein Rechtsanspruch. 2Der Anspruch ist vererblich. 3Er kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. 4Abweichend von Satz 3 ist die Pfändung durch Gläubiger bezüglich des für ihre Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.

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