1Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
Behandlungsabschnitt | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Stufe 1 | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen |
Stufe 2 | weitere 12 Sitzungen | weitere 12 Sitzungen |
2§ 19 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.
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