(1) 1Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. | beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG | 50 v. H., |
2. | beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG | 70 v. H., |
3. | beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG und berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 2 | 80 v. H. und |
4. | berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 1 | 70 v. H. |
2Sind zwei oder mehr Kinder nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für Personen nach Nummer 1 70 v. H.; bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dies nur für diejenige, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht.3Satz 2 Halbsatz 2 ist nur anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 v. H. zusteht. 4Beihilfeberechtigte Personen, denen vor der Elternzeit der nach Satz 2 erhöhte Bemessungssatz zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter; in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 2 für den anderen Elternteil ausgeschlossen. 5Maßgebend ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
(2) In den Fällen des § 5 sind die Bemessungssätze anzuwenden, die bei eigener Antragstellung der verstorbenen Person Anwendung gefunden hätten.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
1. |
einer Begleitperson als Aufwendungen der begleiteten Person, |
2. |
einer Bezugsperson als Aufwendungen der behandelten Person, |
3. |
nach § 29 als Aufwendungen der außerhäuslich untergebrachten Person, |
4. |
für Fahrtkosten bei gemeinsamer Fahrt mehrerer beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen mit einem Personenkraftwagen als Aufwendungen der ältesten behandlungsbedürftigen Person, |
5. |
nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter und |
6. |
nach § 54 Abs. 2 als Aufwendungen der ältesten verbleibenden Person. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen