(1) Aus Anlaß einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete

 

1.

ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage. 2Ausgenommen sind Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden,

 

2.

von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten. 2Keine Arzneimittel sind

 

a)

Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,

 

b)

Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, die als solche gekennzeichnet sind,

 

c)

diätetische Lebensmittel nach § 1 Absatz 1 der Diätverordnung, die mit den Zusätzen "Diät", "diätetisch", "Kost", "Nahrung" oder "Lebensmittel" gekennzeichnet sind,

 

d)

[1]Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts,

Bis 31.12.2022:

d)

Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz (MPG),

 

e)

nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate und

 

f)

Mittel, die zur Empfängnisregelung oder Potenzbeeinflussung verordnet werden.

3Von den in Satz 2 genannten Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig:

 

a)

Nahrungsergänzungsmittel, Vitamin- und Mineralstoffpräparate, wenn nach begründetem medizinischen Gutachten die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist; das Finanzministerium kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der medizinischen Notwendigkeit ohne gesonderten Nachweis auszugehen ist; Aufwendungen für Mittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies bei Kindern unter drei Jahren sind beihilfefähig,

 

b)

Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren nach ärztlicher Bescheinigung und soweit die Aufwendungen hierfür vierteljährlich 360 Euro übersteigen; Aufwendungen für chemisch definierte Formeldiäten sind ohne Abzug von vierteljährlich 360 Euro beihilfefähig, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstehen,

 

c)

Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie sowie bei Neurodermitis unabhängig vom Alter der Person für einen Zeitraum von insgesamt einem halben Jahr, wenn sie für diagnostische Zwecke eingesetzt werden,[2] [Bis 31.12.2022: und]

 

d)

[3]Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, in Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen und

Bis 31.12.2022:

d)

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nummer 1 und 2 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, in Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen,

 

e)

[4]nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres auch ohne schriftliche ärztliche Verordnung,

Vom 13.11.2019 bis 31.12.2022:

e)

nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrarezeptiva bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres auch ohne schriftliche ärztliche Verordnung,

 

3.

von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage. 2Gleiches gilt für von Zahnärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen, soweit dies zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gehört. 3Aus der ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung müssen sich Art und genauer Umfang der Heilbehandlung sowie die Diagnose ergeben. 4Die Heilbehandlung muss von einem der folgenden Heilberufe in ihrer jeweiligen Qualifikation erbracht werden: Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Ergotherapeut, Krankengymnast, Logopäde, Masseur, medizinischer Bademeister, Neuropsychologe GNP, Physiotherapeut, Podologe; die Anlage 10 zur BBhV findet ergänzend entsprechende Anwendung[5]. 5Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder - ausgenommen Saunabäder und Mineral- oder Thermalbäder außerhalb einer nach §§ 7 oder 8 beihilfefähigen stationären Behandlung oder Kur -, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Beschäftigungs- sowie Sprachtherapie. 6Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden, so sind die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 9 nicht beihilfefähig; dies gilt entsprechend für Heilbehandlungen, mit denen zugleich einer der in § 5 Abs. 4 Nr. 9 genannten Zwecke verfolgt wird,

 

4.

Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage,

 

5.

erste Hilfe,

 

6.

voll-...

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