(1) Ist eine Pflegeperson nach § 9b Absatz 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für die Pflege beihilfefähig (Verhinderungspflege ).

 

(2) Kann die häusliche Pflege nach § 9b zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege in Einrichtungen nach § 9e Satz 2, § 9f Absatz 1 Satz 1 oder andere geeignete Einrichtungen beihilfefähig (Kurzzeitpflege).

 

(3) 1Pflegebedürftige Personen haben für Verhinderungspflege (Absatz 1) und Kurzzeitpflege (Absatz 2) je Kalenderjahr einen Anspruch auf einen beide Pflegearten umfassenden gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3 539 Euro. 2Bei Kurzzeitpflege finden § 9f Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 entsprechend Anwendung.

 

(4) Nimmt eine Pflegeperson Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entsprechend § 42a Absatz 1 SGB XI[2] [Ab 01.07.2025: § 42b Absatz 1 SGB XI] in Anspruch, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf Beihilfe zu den ihr entstandenen Aufwendungen im Rahmen dieser Versorgung entsprechend § 42a Absatz 3 SGB XI[3] [Ab 01.07.2025: § 42b Absatz 3 SGB XI].

[1] § 9d geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Anzuwenden bis 30.06.2025.
[3] Anzuwenden bis 30.06.2025.

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