(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
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Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
1. Regelfall | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen |
2. Ausnahmefälle | weitere 12 Sitzungen | weitere 12 Sitzungen |
(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese die Bezeichnung "Fachärztin" oder "Facharzt"
1. |
für
führen oder |
2. |
Ärztinnen oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" sein. |
2Ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie eine erfolgreiche Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie nachweisen können.
(4) Ferner können Behandlungen durchgeführt werden von
1. |
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung, |
2. |
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung, |
3. |
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach § 11 oder § 12 und einer Zusatzqualifikation im Sinn des § 6 Abs. 8 der Psychotherapie-Vereinbarung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie. |
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