(1) 1Aus Anlass einer Krankheit sind die ärztlich oder zahnärztlich in Schriftform verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig. 2Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder, ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb von Maßnahmen nach §§ 29, 30. 3Die Heilbehandlung muss von einer der folgenden Personen im Rahmen des jeweiligen Berufsbilds erbracht werden:

 

1.

Anlage 3 Teil 1 bis 7:

 

a)

Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

 

b)

Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,

 

c)

Krankengymnastin oder Krankengymnast,

 

2.

Anlage 3 Teil 8:

 

a)

Logopädin oder Logopäde,

 

b)

Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,

 

c)

staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst- Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

 

d)

Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

 

e)

klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

 

f)

klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,

 

g)

bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch

aa)

Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

bb)

Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

cc)

Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

dd)

Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

 

h)

Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,

 

3.

Anlage 3 Teil 9, als Therapieergänzung bei Bedarf in Kombination mit Teil 6:

 

a)

Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

 

b)

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

 

4.

Anlage 3 Teil 10:

 

a)

Podologin oder Podologe,

 

b)

medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

 

5.

Anlage 3 Teil 11:

 

a)

Diätassistentin oder Diätassistent,

 

b)

Oecotrophologin oder Oecotrophologe,

 

c)

Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.

4Abweichend von Satz 3 sind die Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining je Übungseinheit nach Nr. 7 der Anlage 3 auch dann beihilfefähig, wenn sie in anerkannten Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen erbracht werden.

 

(2) 1Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Anlage 3 Nr. 15 - sind nur auf Grund einer krankenhausärztlichen Verordnung, einer Verordnung von Ärztinnen und Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder von Allgemeinärztinnen bzw. -ärzten mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

 

1.

Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

 

a)

frischem, nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

 

b)

nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

 

c)

instabilen Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik,

 

d)

lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Copp,

 

2.

Operation am Skelettsystem

 

a)

posttraumatische Osteosynthesen,

 

b)

Osteotomien der großen Röhrenknochen,

 

3.

Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit

 

a)

Schulterprothesen,

 

b)

Knieendoprothesen,

 

c)

Hüftendoprothesen,

 

4.

Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)

 

a)

Knie

aa)

Kniebandrupturen, mit Ausnahme der Ruptur eines isolierten Innenbandes,

bb)

Knorpelschäden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips,

 

b)

Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aa)

operativ versorgter Bankard-Läsion,

bb)

Rotatorenmanschettenruptur,

cc)

schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

dd)

Impingement-Syndrom,

ee)

Schultergelenkluxation,

ff)

tendinosis calcarea,

gg)

periathritis humero-scapularis (PHS),

 

c)

Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

 

5.

Amputationen.

2Die Aufwendungen sind nur bei Durchführung in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist, beihilfefähig.

 

(3) 1Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule(Anlage 3 Nr. 16) sind nur bis zu maximal 25 Sitzungen je Kalenderjahr und nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:

 

1.

Verordnung des medizinischen Aufbautrainings von Kr...

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