(1) 1Die Aufwendungen einer nach Abs. 4 verordneten
1. |
notwendigen vorübergehenden häuslichen Krankenpflege in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung oder |
2. |
psychiatrischen häuslichen Krankenpflege in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung |
sind beihilfefähig; die Grundpflege muss überwiegen. 2Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. 3Bei einer Pflege durch Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
2. |
eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegatten, Lebenspartner und Eltern des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig. |
4Beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Krankenpflegekraft bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37 SGB V gewährt werden.
(2) Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege nach Abs. 4 verordnete entsprechend § 34 in geeigneten Einrichtungen sind beihilfefähig, wenn
1. |
häusliche Krankenpflege nach Abs. 1 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht ausreichend ist, insbesondere nach
a) |
einem Krankenhausaufenthalt, |
b) |
einer ambulanten Operation oder |
c) |
einer ambulanten Krankenhausbehandlung, |
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2. |
keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinn des § 31 Abs. 2 vorliegt. |
(3) 1Aufwendungen für eine Übergangspflege, die im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (§ 28) vom Krankenhaus erbracht wird, sind für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung beihilfefähig, wenn
1. |
häusliche Krankenpflege (Abs. 1) oder |
2. |
Kurzzeitpflege (Abs. 2, § 34) oder |
3. |
Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen (§ 29) oder |
4. |
Pflegeleistungen nach Abschnitt VI |
nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. 2Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe der auf der Grundlage des § 39e SGB V in Verbindung mit § 132m SGB V vereinbarten Kosten. 3Nicht beihilfefähig sind während des Zeitraums der Übergangspflege Wahlleistungen im Sinne des Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG.
(4) Voraussetzung für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist bei Leistungen nach
1. |
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 die Verordnung durch eine Ärztin oder einen Arzt, |
2. |
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 die Verordnung durch
a) |
eine Fachärztin oder einen Facharzt für
cc) |
psychosomatische Medizin und Psychotherapie, |
dd) |
Psychiatrie und Psychotherapie, |
ee) |
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; in therapeutischbegründeten Fällen auch in der Übergangsphase ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patientin oder des Patienten, |
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b) |
eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten, |
c) |
eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; in therapeutisch begründeten Fällen auch in der Übergangsphase ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patientin oder des Patienten, |
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3. |
Abs. 3 die Verordnung durch die behandelnde Krankenhausärztin oder den behandelnden Krankenhausarzt. |