(1) 1Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel sowie gegebenenfalls Leistungen nach Abs. 3 sind nur dann zu 50 % beihilfefähig, wenn auf Grund eines Behandlungsplans
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die Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, |
2. |
eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird, |
3. |
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind und |
4. |
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. |
2Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. 3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Frauen, die das 40. Lebensjahr und für Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(2) 1Die für Maßnahmen nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Verfahren sind unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
Verfahren | Indikationen | max. Anzahl der Versuche | |
1. | Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, ggf. nach Ovulationstiming ohne Polyovulation (drei oder mehr Follikel) |
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acht |
2. | Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation zur Polyovulation (drei oder mehr Follikel) |
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drei |
3. | In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), ggf. als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-Intrafallopian-Transfer) |
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drei (Der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat.) |
4. | Intratubarer Gameten-Transfer (GIFT) |
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zwei |
5. | Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) |
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drei (Der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat.) |
2Die Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Ehepartnern erfolgt nach der Person, anlässlich deren Beratung und Behandlung die Kosten entstehen. 3Danach werden die Aufwendungen
2. |
der Ehefrau zugeordnet
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(3) Aufwendungen für die Kryokonservierung von imprägnierten Eizellen sind beihilfefähig,
1. |
soweit und solange die Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung nach Abs. 1 vorliegen, |
2. |
wenn diese im Zusammenhang mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach Abs. 2 entstehen, |
längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren.
(4) Abweichend von Abs. 3 können Aufwendungen für die Kryokonservierung einschließlich Entnahme, vorhergehender Aufbereitung und nachfolgender Lagerung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe und die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen einsch...
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