1Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

 

1.

ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen,

 

2.

ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach der Anlage Abschnitt B und G GOÄ nach Maßgabe der §§ 9 bis 13,

 

3.

zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Maßgabe der §§ 14 bis 17.

2Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden.

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