3.1 Begriff des Bereitschaftsdienstes
Bereitschaftsdienst wird im Allgemeinen angenommen, wenn sich der Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufhalten muss, um seine Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können, falls dies erforderlich sein sollte. Nach der Rechtsprechung kommt Bereitschaftsdienst jedoch nur in Betracht, wenn erfahrungsgemäß zwar Arbeit anfällt, die Zeit ohne Arbeit aber überwiegt.
Bereitschaftsdienst stellt also eine Art Aufenthaltsbeschränkung für den Arbeitnehmer dar, ohne dass er sich dabei in einem Zustand "wacher Achtsamkeit" wie bei der Arbeitsbereitschaft befinden muss. Er hat allerdings die Verpflichtung, im Bedarfsfall die Vollarbeit unverzüglich aufzunehmen
In § 15 Abs. 6a BAT (aufgenommen durch den 66. Änderungs-TV zum BAT v. 24.4.1991) ist nunmehr Bereitschaftsdienst dahingehend definiert worden, dass der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
Die Tarifvertragsparteien haben sich hierbei weitgehend an den von der Rechtsprechung und Literatur festgelegten Grundsätzen orientiert.
Wenn sich auch der vom Arbeitgeber bestimmte Ort in der Regel in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden wird, ist es denkbar, dass er in der Privatwohnung oder einem sonstigen Ort in der näheren Umgebung gelegen ist.
Hausmeister in der Hausmeisterwohnung; Krankenschwester im Schwesternwohnheim oder in der Nähe gelegener Privatwohnung.
Während des Bereitschaftsdienstes obliegt es dem Arbeitnehmer nur, sich in einer Verfassung zu halten, die es ihm ermöglicht, jederzeit den Dienst aufzunehmen.
3.2 Anordnung von Bereitschaftsdienst
§ 15 Abs. 6a BAT gibt einerseits dem Arbeitgeber das Recht, Bereitschaftsdienst anordnen zu können, beinhaltet aber gleichzeitig die Pflicht für den Arbeitnehmer, auf Anordnung des Arbeitgebers Bereitschaftsdienst leisten zu müssen.
Soweit wie hier der Arbeitnehmer nur allgemein zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts (vgl. Weisungsrecht, Verantwortlichkeit) nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB die Einzelheiten einseitig bestimmen. Der Arbeitgeber kann auch aus sachlichen Gründen davon absehen, einen Arbeitnehmer, den er bisher zum Bereitschaftsdienst herangezogen hat, weiterhin zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen.
Bei der Beurteilung der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB sind auch die für den konkreten Arbeitsbereich bestehenden Vorschriften mit einzubeziehen.
Eine besondere Form ist für eine entsprechende Anordnung nicht vorgeschrieben.
Eine Anordnung von Bereitschaftsdienst kann sich auch durch den Dienstplan und die Kenntnis und Duldung des Arbeitgebers von der Ableistung ergeben, insbesondere, wenn er diese vergütet.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten derartige Anordnungen schriftlich niedergelegt werden.
Nach § 15 Abs. 6a BAT darf Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass in dieser Zeit zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung jedoch überwiegt.
Zeitlich darf also die durchschnittlich erfahrungsgemäß bei diesen Bereitschaftsdiensten anfallende Arbeit 49 % nicht überschreiten. In Arbeitsbereichen, in denen erfahrungsgemäß mit einem höheren Anteil an Arbeitsanfall zu rechnen ist, ist die Anordnung von Bereitschaftsdienst unzulässig.
Um Arbeitskräfte einzusparen (z.B. Nachtschwestern), ordnet der Arbeitgeber trotz höheren Arbeitsanfalls Bereitschaftsdienst an.
Der tatsächliche Anteil des Arbeitsanfalls über einen gewissen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist zunächst rechtlich nicht erheblich, kann allerdings als Indiz für den zu erwartenden Anteil an Arbeitsanfall gesehen werden. Selbst wenn aber dieser Anteil an Arbeitsanfall erwartungsgemäß überschritten wird, ist dies unerheblich für die Frage, ob Bereitschaftsdienst vorliegt. Im BAT ist nur geregelt, dass in diesem Fall kein Bereitschaftsdienst hätte angeordnet werden dürfen.
Der Arbeitnehmer kann nach BAG nicht nachträglich eine Umwandlung eines Bereitschaftsdienstes in Arbeitsbereitschaft oder Vollarbeit, sondern allenfalls eine Korrektur für die Zukunft verlangen, wenn der Arbeitgeber nach einem ausreichenden Erfahrungszeitraum festgestellt hat, dass der Arbeitsanfall überwiegt.
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann dem Arbeitnehmer allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.
Aufzeichnung zur Erfassung von Bereitschaftsdienst
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