2.1 Begriff des Bereitschaftsdienstes
Bereitschaftsdienst wird im Allgemeinen angenommen, wenn sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um ihre/seine Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können, falls dies erforderlich sein sollte. Bereitschaftsdienst setzt nicht voraus, dass die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Das BAG hat in einer Entscheidung vom 27.2.1985 ausdrücklich festgestellt, dass dem Bereitschaftsdienst ein bestimmter Höchstanteil an Arbeitsleistung nicht begriffsimmanent ist.
Bereitschaftsdienst stellt eine Aufenthaltsbeschränkung für die Beschäftigten dar, ohne dass sie sich dabei in einem Zustand "wacher Achtsamkeit" wie bei der Arbeitsbereitschaft befinden müssen. Sie haben allerdings die Verpflichtung, im Bedarfsfall die Vollarbeit unverzüglich aufzunehmen.
Der TVöD enthält in § 7 Abs. 3 eine eigene Definition des Bereitschaftsdienstes. Demnach liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn sich die Beschäftigten auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
Die im BAT enthaltene Einschränkung, dass Bereitschaftsdienst nur dann angeordnet werden darf, wenn erfahrungsgemäß zwar Arbeit anfällt, die Zeit ohne Arbeitsleistung aber überwiegt, ist im TVöD nicht mehr enthalten.
Im Gegensatz dazu definiert § 9 Abs. 1 TVöD den Begriff der Bereitschaftszeiten (Arbeitsbereitschaft). Danach sind Bereitschaftszeiten die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Gemäß § 9 Abs. 2 TVöD bedarf die Anwendung des Abs. 1 im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. § 6 Abs. 9 gilt dabei entsprechend. Laut Protokollerklärung gilt diese Regelung nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
Auch wenn sich der vom Arbeitgeber bestimmte Ort in der Regel in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden wird, ist es denkbar, dass es die Privatwohnung oder ein sonstiger Ort in der näheren Umgebung sein kann.
Der europäische Gerichtshof urteile zu der zeitlichen Komponente des "Abrufbar-seins", dass es sich eindeutig um Bereitschaftsdienst handele, wenn der Beschäftigte innerhalb von 8 Minuten am vom Arbeitgeber vorgegebenen Einsatzort sein müsse. Der Aufenthaltsort – in dem Fall die Privatwohnung – sei kein Indiz für die Festlegung von Rufbereitschaft.
Krankenschwester im Schwesternwohnheim oder in der Nähe gelegene Privatwohnung.
Während des Bereitschaftsdienstes obliegt es den Beschäftigten nur, sich in einer Verfassung zu halten, die es ihnen ermöglicht, jederzeit den Dienst aufzunehmen.
2.2 Anordnung von Bereitschaftsdienst
§ 6 Abs. 5 TVöD gibt dem Arbeitgeber das Recht, Bereitschaftsdienst anzuordnen und begründet damit die Pflicht für die (Vollzeit-)Beschäftigten, auf Anordnung des Arbeitgebers Bereitschaftsdienst leisten zu müssen. Das Anordnungsrecht des Arbeitgebers ist im Gegensatz zum bisherigen Tarifrecht auf Vollbeschäftigte beschränkt.
2.2.1 Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich nicht zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet – der TVöD enthält ausdrücklich keine Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers. Das gilt nicht nur für nach dem 1.10.2005 neu Eingestellte, sondern auch für Bestandsbeschäftigte. Lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung im Einzelfall kann der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst anordnen. Während die arbeitsvertragliche Regelung als Nebenabrede gemäß § 3 Abs. 2 TVöD der Schriftform bedarf, ist eine besondere Form für die Zustimmung nicht vorgesehen. Sie kann daher auch konkludent (z. B. durch Ableistung der im Dienstplan vorgesehenen Bereitschaftsdienste) erfolgen.
Bei Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags sollte formularmäßig die Verpflichtung zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten aufgenommen werden.
2.2.2 Grundsätze der Anordnung
Soweit die Beschäftigten – durch Tarif- oder Arbeitsvertrag – zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet sind, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts (vgl. Weisungsrecht, Verantwortlichkeit) nach billigem Ermessen i. S. d. § 106 GewO die Einzelheiten einseitig bestimmen. Der Arbeitgeber kann auch aus sachlichen Gründen davon absehen, Beschäftigte, die er bisher zum Bereitschaftsdienst herangezogen hat, weiterhin zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen.
Bei der Beurteilung der Billigkeit im Sinne des § 106 GewO sind auch die für den konkreten Arbeitsbereich bestehenden Vorschriften...