Nach dem BAT haben grundsätzlich nur die bis zum Eintritt des Ereignisses erreichten vollen Beschäftigungsjahre Bedeutung (vgl. z.B. §§ 37 Abs. 5, 53 Abs. 2 BAT).
Wurden frühere berücksichtigungsfähige Beschäftigungsverhältnisse nicht zum Schluss eines Beschäftigungsjahres beendet – was sehr häufig der Fall sein dürfte –, so ist die Beschäftigungszeit tageweise zu berechnen.
Der erste und letzte Beschäftigungstag wird jeweils einbezogen (§ 187 Abs. 2 Satz 1 BGB). Volle Beschäftigungsmonate sind mit der jeweiligen Anzahl der Kalendertage (28 bis 31 Tage) anzusetzen. 365 Tage, die nicht zusammenhängend abgeleistet sein müssen (vgl. Nichtberücksichtigung von Zeiten vor einem schädlichen Ausscheiden) gelten als ein Beschäftigungsjahr (§ 191 BGB).
Fällt ein Schalttag in ein volles Beschäftigungsjahr – das nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein muss –, so bleibt dieser unberücksichtigt. Der Schalttag wird jedoch gesondert gezählt, wenn er in einem kürzeren und damit tageweise zu berechnenden Beschäftigungszeitraum auftritt.
Der Mitarbeiter war bei seinem jetzigen Arbeitgeber befristet beschäftigt in der Zeit vom 1.1.1992 bis 30.6.1992. Bei seiner erneuten Einstellung am 1.1.1995 wird die Beschäftigungszeit auf 182 Tage festgesetzt:
Januar, März, Mai |
je 31 Tage |
Februar |
29 Tage |
April, Juni |
je 30 Tage |
Besonderheiten bestehen bei Festlegung der Anspruchzeiträume für Krankengeldzuschuss und Krankenbezüge:
Vollendet der Angestellte während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren Bezugsdauer berechtigende Beschäftigungszeit, so wird der Krankengeldzuschuss so gezahlt, als hätte der Angestellte die längere Beschäftigungszeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet (§ 37 Abs. 4 BAT).
Danach wird die bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit verbrachte Beschäftigungszeit mitberücksichtigt.
Der am 1.7.1994 neu eingestellte Mitarbeiter erkrankt am 1.5.1995 für die Dauer von 13 Wochen.
Bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit beträgt die Beschäftigungszeit 10 Monate. Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht zunächst nicht.
Der Mitarbeiter erreicht jedoch während der Arbeitsunfähigkeit – am 1.7.1995 – eine Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr. Somit ist Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähgkeit zu zahlen.
§ 71 Abs. 4 BAT enthält für die Berechnung der verlängerten Krankenbezugsfristen eine entsprechende Bestimmung. Allerdings ist dort nicht die Beschäftigungszeit, sondern die Dienstzeit maßgebend.