Hat der Mitarbeiter anrechenbare Vorzeiten nachgewiesen und teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die festgesetzte Beschäftigungszeit mit, so wird dadurch die Beschäftigungszeit festgehalten, die sich durch Anwendung der Tarifvorschrift auf den konkreten Einzelfall ergibt. Die Mitteilung des Arbeitgebers hat lediglich deklaratorischen Charakter.
Ansprüche, die sich an der Beschäftigungszeit orientieren, kann der Arbeitnehmer nur auf die tariflichen Bestimmungen, nicht auf die Mitteilung des Arbeitgebers über die festgesetzte Beschäftigungszeit stützen.
Eine fehlerhafte Festsetzung der Beschäftigungszeit kann vom Arbeitgeber jederzeit - auch zuungunsten des Arbeitnehmers - ohne Ausspruch einer Änderungskündigung berichtigt werden.
Hat der Arbeitgeber jedoch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 19 Abs. 4 BAT "andere Zeiten" ausdrücklich als Beschäftigungszeit anerkannt, so ist diese Erklärung für den Arbeitgeber bindend. Sie kann nicht zurückgenommen werden.
Darüber hinaus dürfte ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille des Arbeitgebers bei Festsetzung der Beschäftigungszeit nur anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bewusst über den Tarifvertrag vorausgehend Zeiten als Beschäftigungszeit anerkennt, die nach § 19 BAT nicht zu berücksichtigen gewesen wären.
In diesen Fällen ist eine einseitige Änderung der festgesetzten Beschäftigungszeit zuungunsten des Angestellten nicht zulässig.
Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, dass der Arbeitgeber Vorzeiten unzulässigerweise nicht als Beschäftigungszeit anerkannt hat, so kann er beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung, dass bestimmte Zeiten anzurechnen sind, erheben.
Dabei muss der Arbeitnehmer nicht abwarten, bis sich die vom Arbeitgeber festgesetzte Beschäftigungszeit in rechtserheblicher Weise auf das Arbeitsverhältnis tatsächlich auswirkt, z.B. durch Verweigerung des Krankengeldzuschusses bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit. Die Beschäftigungszeit kann jederzeit für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses Bedeutung erlangen – z.B. für Entscheidungen des Arbeitgebers über die künftige dienstliche Verwendung des Arbeitnehmers, seine Heranziehung zu Vertretungen. (Böhm, Anmerkung zu BAG, Urt. v. 04.11.1965 - 2 AZR 65/76) Aus diesem Grund ist ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage auch ohne aktuellen Anlass anzunehmen.