1 Einleitung
Der BAT unterscheidet zwischen Rechtsvorteilen, die durch die Zugehörigkeit zu demselben Arbeitgeber entstehen, also der Betriebstreue (= Beschäftigungszeit), und solchen, die sich nach der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst (= Dienstzeit) richten.
Die Beschäftigungszeit ist gegenüber der Dienstzeit der engere Begriff.
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber (z.B. der Kommune, dem Land) nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist (§ 19 Abs. 1 und 3 BAT).
2 Bedeutung der Beschäftigungszeit; Abgrenzung zu anderen BAT-Zeiten
Mit zunehmender Beschäftigungszeit verlängern sich die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung (§ 53 Abs. 2 BAT).
Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäftigungszeit
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von mehr als 1 Jahr |
6 Wochen |
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von mindestens 5 Jahren |
3 Monate |
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von mindestens 8 Jahren |
4 Monate |
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von mindestens 10 Jahren |
5 Monate |
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von mindestens 12 Jahren |
6 Monate |
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres ist der Angestellte "unkündbar" (§ 53 Abs. 3 BAT) (vgl. Ausführungen zur Unkündbarkeit)
Anspruch und Dauer der Zahlung des Krankengeldzuschusses (Einzelheiten siehe Höhe der Vergütung und Krankenbezüge) hängen von der Beschäftigungszeit ab:
Krankengeldzuschuss wird erstmals nach Erreichen einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr gezahlt (für die Dauer von längstens 13 Wochen). Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren besteht Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zu 26 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Für die Höhe der Vergütung hat die Beschäftigungszeit – im Gegensatz zu der Regelung in den Arbeitertarifverträgen des öffentlichen Dienstes – keine Bedeutung!
Die Beschäftigungszeit ist abzugrenzen von
- Bewährungs-, Tätigkeitszeiten nach der VergO zum BAT (Einzelheiten siehe Eingruppierung)
- Zeiten zur Berechnung der Lebensaltersstufen/Stufen bei Festsetzung der Grundvergütung (§ 27 BAT) (näher hierzu Höhe der Vergütung)
- der Dienstzeit, also den Zeiten bei verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (näher hierzu Dienstzeit)
- der Jubiläumszeit im Sinne des § 39 BAT (Bund/Länder) bzw. bezirklicher Vereinbarungen über die Berechnung der Jubiläumsdienstzeiten (VkA) (näher hierzu Jubiläumszuwendungen).
- Zeiten zur Berechnung des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) (näher hierzu Übergangsgeld)
- Zeiten für den Anspruch auf eine Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit (§ 56 BAT ).
Die Berechnung der genannten Zeiten folgt abweichenden, in der jeweiligen Vorschrift festgelegten Grundsätzen!
3 Anrechenbare Zeiten
Neben den aufgrund tarifvertraglicher Regelung zu berücksichtigenden Zeiten zählen auch "Fehlzeiten" zur Beschäftigungszeit, die kraft gesetzlicher Vorschriften nicht als solche gewertet werden. Umgekehrt gibt es auch Zeiten, die in einem Anstellungsverhältnis verbracht wurden und dennoch nicht als Beschäftigungszeit gelten.
3.1 Nach § 19 BAT zu berücksichtigende Zeiten
Beschäftigungszeit ist die
- bei demselben Arbeitgeber
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit,
- auch wenn sie unterbrochen ist, § 19 Abs. 1 und 3 BAT.
"Andere Zeiten" können nach § 19 Abs. 4 BAT als Beschäftigungszeit angerechnet werden.
3.1.1 Zeiten bei "demselben Arbeitgeber" nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Derselbe Arbeitgeber
"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist. Hierbei ist auf die Rechtspersönlichkeit abzustellen, nicht auf die Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde, einer einzelnen Dienststelle usw..
Als "derselbe Arbeitgeber" sind z.B. anzusehen
- die Bundesrepublik Deutschland,
- das einzelne Bundesland,
- die jeweilige Gemeinde,
rechtlich selbständige bundes- und landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten, wie z.B.
die Bundesbank
die Bundesanstalt für Arbeit
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
die Landesversicherungsanstalten
der Westdeutsche Rundfunk.
Wechselt ein Arbeitnehmer von einer Kommune zu deren Eigenbetrieb, so liegt darin kein Arbeitgeberwechsel.
Dagegen sind die in privatrechtlicher Rechtsform (z.B. AG, GmbH, e.V.) geführten Betriebe der Gemeinde, des Landes oder des Bundes selbständige Arbeitgeber.
Dies gilt selbst dann, wenn z.B. die Gemeinde alleiniger Gesellschafter der GmbH ist oder das gesamte Kapital der Einrichtung hält!
Wechselt ein Mitarbeiter von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem in privater Rechtsform geführten Betrieb, der den BAT anwendet – was in dieser Rechtsform keinesfalls zwingend ist –, so beginnt die Beschäftigungszeit grundsätzlich neu zu laufen.
Nach § 19 Abs. 4 S. 2 BAT "sollen" jedoch privatrechtlich geführte kommunale Betriebe, die der VkA angehören, bei einem Wechsel des Mitarbeiters von der Gemeinde zu deren Betrieb Vorzeiten anrechnen. Damit ist der neue Arbeitgeber – die AG, GmbH etc. – bei Tarifbindung in der Regel verpflichtet, ...