Nach § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD werden "bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber" die Vorzeiten als Beschäftigungszeit anerkannt.
Bezüglich der Definition des Begriffs "Wechsel" wird auf die Ausführungen oben, Ziffer 2.2.2.2, verwiesen.
Aufgrund der Formulierung "… Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber" greift die Bestimmung nur ein, wenn sowohl der bisherige als auch der neue Arbeitgeber in öffentlich-rechtlicher Rechtsform geführt wird.
Dies hat das BAG in seiner Entscheidung vom 24.1.2001 zum Zuwendungs-TV im BAT bereits entsprechend festgestellt: Die im früheren Zuwendungs-TV (§ 1 Abs. 4 Nr. 1) verwendete Formulierung "wenn der Angestellte … von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes … übernommen wird" setzt voraus, dass sowohl der bisherige Arbeitgeber als auch der neue Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst angehören. Dies gilt auch für die Formulierung in § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD.
Eine Anrechnung nach dieser Vorschrift erfolgt also nicht,
- wenn der Mitarbeiter von einem in privatrechtlicher Rechtsform wie einer GmbH, einem e. V., einer Stiftung des privaten Rechts geführten Arbeitgeber zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wechselt oder
- wenn der Mitarbeiter von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zu einem Arbeitgeber in privater Rechtsform wechselt.
Eine Mitarbeiterin war bisher wie folgt beschäftigt:
1.8.1998 bis 31.12.2009 beim Landratsamt A
1.1.2010 bis 30.9.2010 bei einer privatrechtlich (z. B. als GmbH oder e. V.) organisierten Wohlfahrtseinrichtung
1.10.2010 bis 30.9.2011 beim Land B
1.10.2011 bis heute beim Landratsamt C.
Als Beschäftigungszeit wird beim Landratsamt C nur die Zeit beim Land B anerkannt. Das Land B fällt zwar nicht unter den Geltungsbereich des TVöD, die Zeit ist jedoch bei einem "anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber" abgeleistet und geht dem neuen Arbeitsverhältnis unmittelbar voran, sodass ein Wechsel i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 4 vorliegt. Somit liegt bei Einstellung eine Beschäftigungszeit von 1 Jahr vor.
Das frühere, mehr als 10 Jahre dauernde Arbeitsverhältnis zum Landratsamt A – einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, der unter den TVöD fällt – wird nicht als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber fehlt es an einem "Wechsel" zwischen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgebern.
Die Zeit beim früheren privatrechtlich organisierten Arbeitgeber wird selbst dann nach § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD nicht als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn eine bisher öffentlich-rechtliche Einrichtung gemäß § 613a BGB von einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber übernommen wird, und der Mitarbeiter danach auf eigenen Wunsch zu einem Arbeitgeber in öffentlich-rechtlicher Rechtsform wechselt.
Mehrfacher Arbeitgeberwechsel
Bei einem mehrfachen Wechsel zwischen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern wird nur die Zeit bei dem letzten, dem Wechsel unmittelbar vorhergehenden Arbeitgeber als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TVöD angerechnet.
Begründet wird dies mit Verweis auf den Wortlaut des Tarifvertrags (Zitat: "Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, …, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt."; "Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber."). Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Ausführungen in Ziffer 2.2.2.3.
Die bisher an dieser Stelle vertretene gegenteilige Auffassung der Autorin und die gegen die vorstehende Auslegung geäußerten Bedenken lassen sich nicht mehr aufrechterhalten, nachdem das BAG letztinstanzlich gegenteilig entschieden hat.
Die Mitarbeiterin war bisher wie folgt beschäftigt:
1.8.2002 bis 31.12.2013 beim Landratsamt A
1.1.2014 bis 31.3.2015 bei einer Universität (Anstalt des öffentlichen Rechts)
1.4.2015 bis heute beim Landratsamt C.
Nur die Beschäftigungszeit bei der Universität (15 Monate) ist als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen.
- Das jetzige Arbeitsverhältnis löst das Arbeitsverhältnis zur Universität, einem "anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber" ab, sodass ein Wechsel i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD vorliegt,
- Die davorliegende Zeit beim Landratsamt A ist nach der Rechtsprechung des BAG beim Landratsamt C nicht zu berücksichtigen. Zwar fällt dieser frühere Arbeitgeber unter den Geltungsbereich des TVöD (§ 34 Abs. 3 Satz 3), es fehlt aber ein Sichablösen ("Wechsel") dieses früheren Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsverhältnis zum Landratsamt C.
Zwar ist die Kette der Beschäftigungsverhältnisse bei einem dem TVöD unterliegenden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht unterbrochen. Dennoch wird nur die Zeit in dem unmittelbar vor dem aktuellen Arbeitsverhältnis liegenden Arbeitsverhältnis als Beschäftigungszeit angerechnet. Im obigen Beispiel liegt somit bei Einstellun...