Mit zunehmender Beschäftigungszeit verlängern sich die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung (§ 34 Abs. 1 TVöD).
Die Kündigungsfrist beträgt bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag bis zum Ende des 6. Monats 2 Wochen zum Monatsschluss. Danach beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu einem Jahr |
1 Monat zum Monatsschluss |
von mehr als 1 Jahr |
6 Wochen |
von mindestens 5 Jahren |
3 Monate |
von mindestens 8 Jahren |
4 Monate |
von mindestens 10 Jahren |
5 Monate |
von mindestens 12 Jahren |
6 Monate jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres |
Die Verlängerung der Kündigungsfristen bei längerer Beschäftigungszeit stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Dies hat das BAG in einem Urteil zur Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB klargestellt. Die Differenzierung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (im TVöD "Beschäftigungszeit") führt zwar zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, für die aufgrund der kürzeren Betriebszugehörigkeit auch kürzere Kündigungsfristen gelten. Die Verlängerung der Kündigungsfrist verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Somit ist die Differenzierung sachlich gerechtfertigt und wirksam.
Im Tarifgebiet West können Arbeitsverhältnisse nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden; die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, der Beschäftigte unterliegt der sog. "Unkündbarkeit" (§ 34 Abs. 2 TVöD).
Bei Berechnung der Kündigungsfrist und der sog. Unkündbarkeit wird nur die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit berücksichtigt. Vorzeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfassten Arbeitgebern haben bei der Berechnung der Kündigungsfrist und Prüfung des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung keine Bedeutung. Dies hat das BAG mit Urteil vom 22.2.2018 ausdrücklich bestätigt. § 34 Abs. 1 und 2 bezieht sich nur auf die Beschäftigungszeit nach Abs. 3 Satz 1 und 2.
Der Klage lag der Fall einer sogenannten Wartezeitkündigung in einem nach dem 1.10.2005 begründeten Arbeitsverhältnis zugrunde. Die Beschäftigte war nach ihrer Ausbildung zur Verwaltungsangestellten ab dem 13.8.1991 zunächst bei der Stadt A, ab dem 1.1.1999 ohne zeitliche Unterbrechung bei der Stadt V beschäftigt und wechselte zum 1.1.2015 nahtlos als Verwaltungsangestellte zur beklagten Stadt. Auf die früheren Arbeitsverhältnisse fand der BAT und ab 1.10.2005 der TVöD-VKA Anwendung. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit zum 30.6.2015. Die ordentliche Kündigung war nicht gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD ausgeschlossen. Die Beschäftigte hatte in dem zuletzt genannten Arbeitsverhältnis keine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren zurückgelegt.
Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind nach dem eindeutigen Tarifwortlaut keine Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Satz 1. Nach dieser Vorschrift werden nur bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeiten berücksichtigt. Diese Auslegung wird durch die Tarifsystematik bestätigt. Während der Tarifvertrag bei den Bestimmungen zum Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 3 Satz 1) sowie zum Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 Satz 1) auf § 34 Abs. 3 insgesamt verweist, beschränkt sich der Klammerzusatz in der Regelung zu den Kündigungsfristen (§ 34 Abs. 1 Satz 2) sowie zur sogenannten Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2) ausdrücklich auf die Sätze 1 und 2 des § 34 Abs. 3. Damit verbietet sich eine Ausweitung auf die bei anderen Arbeitgebern abgeleisteten Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4.
Auch die Tarifgeschichte spricht für eine Beschränkung der Bezugnahme auf die in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber verbrachte Beschäftigungszeit. Ursprünglich enthielten auch die Kündigungsregelungen in § 34 Abs. 1 und 2 TVöD eine Bezugnahme auf den gesamten Abs. 3 des § 34. Die Tarifvertragsparteien hatten dies mit Vereinbarung vom 24.11.2005 rückwirkend zum 13.9.2005 korrigiert und bei den Kündigungsregelungen durch den Klammerverweis nur noch Bezug genommen auf die Beschäftigungszeit in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Die Tarifvertragsparteien hatten erkannt, dass eine Berücksichtigung von Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern bei der Kündigungsfrist und dem Eintritt der sog. Unkündbarkeit zu beiderseits nicht gewollten personalpolitischen Entscheidungen führen kann, und sich darauf verständigt, bei der Regelung zur Kündigung in § 34 Abs. 1 und 2 nur noch auf die Bestimmungen zur Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 – die Zeit bei demselben Arbeitgeber – zu verweisen. Demgegenüber blieben die Verweisungen auf die auch bei anderen Arbeitgebern verbrachten Beschäftigungszeiten beim Krankengeldzuschuss ...