7.2.1 Die Beschäftigungszeit
7.2.1.1 Nach § 19 BAT zu berücksichtigende Zeiten
Beschäftigungszeit ist die
- bei demselben Arbeitgeber
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres (der Altersgrenze kommt wegen unzulässiger Altersdiskriminierung keine Bedeutung mehr zu)
- in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit,
- auch wenn sie unterbrochen ist, § 19 Abs. 1 und 3 BAT.
"Andere Zeiten" können nach § 19 Abs. 4 BAT als Beschäftigungszeit angerechnet werden.
Zeiten bei "demselben Arbeitgeber" nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Derselbe Arbeitgeber
"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Beschäftigungszeit nach TVöD (Ziffer 2.1.1) verwiesen.
Werden kommunale Betriebe in privater Rechtsform geführt – als AG, GmbH etc. – und sind diese Mitglied im KAV, so "sollen" bei einem Wechsel zwischen der Gemeinde und ihrem Unternehmen die beim anderen Arbeitnehmer verbrachten Vorzeiten als "Beschäftigungszeit" i. S. d. § 19 BAT – und nicht nur als Dienstzeit i. S. d. § 20 BAT – angerechnet werden (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BAT). Damit ist der neue Arbeitgeber – die AG, GmbH etc. – bei Tarifbindung in der Regel verpflichtet, die bei der Gemeinde erreichte Beschäftigungszeit anzuerkennen. Gleiches gilt bei einem Wechsel von dem kommunalen Unternehmen zur Gemeinde.
Vollendung des 18. Lebensjahres
Als Beschäftigungszeit wird nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 BAT nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeit berücksichtigt (zur Problematik der unzulässigen Altersdiskriminierung siehe unten).
Bei der Berechnung des Lebensalters ist nach §§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2 BGB der Geburtstag mitzurechnen. D. h. der Angestellte vollendet sein 18. Lebensjahr mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tags. Die Beschäftigungszeit beginnt frühestens mit dem 18. Geburtstag.
Ein am 27.2.1977 geborener Angestellter vollendet sein 18. Lebensjahr mit Ablauf des 26.2.1995. Die Beschäftigungszeit beginnt nach dem Wortlaut des Tarifvertrags frühestens am 27.2.1995.
Die Nichtberücksichtigung der Beschäftigungszeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Die Vorschrift ist insoweit unwirksam.
Dies hat der EuGH zur Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB entschieden. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt: "Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt." Diese Regelung verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist deshalb unwirksam.
Bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist somit die gesamte Beschäftigungszeit – ohne Alterseinschränkung – zugrunde zu legen.
Gleiches gilt für die Nichtberücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres verbrachten Zeit bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 1 BAT bzw. der Dienstzeit nach § 20 Abs. 2 BAT.
Somit sind auf die Beschäftigungszeit und Dienstzeit nach BAT auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres anzurechnen.
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Nach § 19 Abs. 1 BAT werden die bei demselben Arbeitgeber "in einem Arbeitsverhältnis" zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt.
Vor einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses liegende Zeiten werden angerechnet, wenn der Arbeitnehmer unschädlich (vgl. sog. schädliches Ausscheiden) aus dem früheren Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
Begriff Arbeitsverhältnis
Bezüglich der Definition "Arbeitsverhältnis" wird auf die Ausführungen in Beschäftigungszeit nach TVöD (Ziffer 2.1.2) verwiesen.
Bei Festsetzung der Beschäftigungszeit nach § 19 BAT kommt es auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Deshalb sind auch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
Anzurechnen sind z. B. Zeiten, in denen der Mitarbeiter
- sich in Erholungsurlaub befindet
- arbeitsunfähig erkrankt ist, auch wenn Krankenbezüge wegen Ablaufs der Bezugsfrist (§ 37 Abs. 2 BAT) nicht mehr gezahlt werden.
Ein Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gilt dagegen nicht als Beschäftigungszeit. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitgeber vor Antritt eines Sonderurlaubs aus wichtigem Grund ein dienstliches/betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BAT).
Auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Vorschriften ruht, sind auf die Beschäftigungszeit anzurechnen. Dies ergibt sich zum einen durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung (z. B. § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG), zum anderen aus der Tatsache, dass nach § 19 BAT allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgebend ist.
Als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen sind demnach Zeiten
Unterbrechun...