Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der
- entweder vom Geltungsbereich des BAT oder des BAT-O erfasst wird
- oder kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet,
so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten bei dem neuen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit angerechnet (§ 19 Abs. 2 BAT).
§ 19 Abs. 2 BAT schreibt die aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 613a BGB ohnehin bestehende Rechtslage fest.
§ 613a BGB gilt jedoch nur, wenn eine Dienststelle/Einrichtung "durch Rechtsgeschäft" übergeht. Darüber hinausgehend erfasst die Tarifvorschrift auch den Übergang einer Dienststelle durch Gesetz.
Die Tarifvorschrift findet nur Anwendung, wenn der Übernehmer an den Tarifvertrag gebunden (also Mitglied in der VkA ist) oder den BAT einzelvertraglich vereinbart hat. Die Bestimmung des § 613a BGB bleibt unberührt.
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