Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der

  • entweder vom Geltungsbereich des BAT oder des BAT-O erfasst wird
  • oder kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet,

so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten bei dem neuen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit angerechnet (§ 19 Abs. 2 BAT).

§ 19 Abs. 2 BAT schreibt die aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 613a BGB ohnehin bestehende Rechtslage fest.

§ 613a BGB gilt jedoch nur, wenn eine Dienststelle/Einrichtung "durch Rechtsgeschäft" übergeht. Darüber hinausgehend erfasst die Tarifvorschrift auch den Übergang einer Dienststelle durch Gesetz.

 
Praxis-Tipp

Die Tarifvorschrift findet nur Anwendung, wenn der Übernehmer an den Tarifvertrag gebunden (also Mitglied in der VkA ist) oder den BAT einzelvertraglich vereinbart hat. Die Bestimmung des § 613a BGB bleibt unberührt.

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