Hat der Mitarbeiter anrechenbare Vorzeiten nachgewiesen und teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die festgesetzte Beschäftigungs- und/oder Dienstzeit mit, so wird dadurch die Beschäftigungs-/Dienstzeit festgehalten, die sich durch Anwendung der Tarifvorschrift auf den konkreten Einzelfall ergibt. Die Mitteilung des Arbeitgebers hat lediglich deklaratorischen Charakter.[1]

Ansprüche, die sich an der Beschäftigungs- oder Dienstzeit orientieren, kann der Arbeitnehmer nur auf die tariflichen Bestimmungen, nicht auf die Mitteilung des Arbeitgebers über die festgesetzte Beschäftigungs- und Dienstzeit stützen.

Eine fehlerhafte Festsetzung der Beschäftigungs-/Dienstzeit kann vom Arbeitgeber jederzeit – auch zuungunsten des Arbeitnehmers – ohne Ausspruch einer Änderungskündigung berichtigt werden.[2]

Hat der Arbeitgeber jedoch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach §§ 19 Abs. 4, 20 BAT "andere Zeiten" ausdrücklich als Beschäftigungs- oder Dienstzeit anerkannt, so ist diese Erklärung für den Arbeitgeber bindend. Sie kann nicht zurückgenommen werden.[3]

Darüber hinaus dürfte ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille des Arbeitgebers bei Festsetzung der Beschäftigungs- und Dienstzeit nur anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bewusst über den Tarifvertrag vorausgehend Zeiten als Beschäftigungs- und/oder Dienstzeit anerkennt, die nach §§ 19, 20 BAT nicht zu berücksichtigen gewesen wären. In diesen Fällen ist eine einseitige Änderung der festgesetzten Beschäftigungszeit zu Ungunsten des Angestellten nicht zulässig.

Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, dass der Arbeitgeber Vorzeiten unzulässigerweise nicht als Beschäftigungs-/Dienstzeit anerkannt hat, so kann er beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung, dass bestimmte Zeiten anzurechnen sind, erheben.[4]

Dabei muss der Arbeitnehmer nicht abwarten, bis sich die vom Arbeitgeber festgesetzte Beschäftigungs-/Dienstzeit in rechtserheblicher Weise auf das Arbeitsverhältnis tatsächlich auswirkt, z. B. durch Verweigerung des Jubiläumsgeldes. So kann z. B. die Beschäftigungszeit jederzeit für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses Bedeutung erlangen – z. B. für Entscheidungen des Arbeitgebers über die künftige dienstliche Verwendung des Arbeitnehmers, seine Heranziehung zu Vertretungen.[5] Aus diesem Grund ist ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage auch ohne aktuellen Anlass anzunehmen.

[1] Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, Vorbem. 5 zu § 19 BAT.
[3] So auch: Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, Vorbem. 5 zu § 19 BAT.
[5] Böhm, Anmerkung zu BAG, Urteil v. 4.11.1965, 2 AZR 65/76.

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