(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.

 

(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.

 

(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.

 

(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.

 

(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Betreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Praxissemesters in der Schule eine Stellenzulage nach Anlage VII.

[1] Anlage I Nr. 11 vor Inkrafttreten nochmals geändert durch "Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" vom 20.11.2013, GVBl. Nr. 26, S. 578.

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